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würden die Bevorzugungen der Landesbeamten aufgehoben, so solle dasselbe
hinsichtlich der Bundesbeamten geschehen.*)
Dem Vernehmen nach war in der Vorlage des Präsidiums ein Zusatz
zu § 14 vorgeschlagen, dahin lautend, daß, wenn der Bundesbeamte der dienst-
lichen Anordnung eines Vorgesetzten Folge geleistet habe, die Verantwortlichkeit
den Anordnenden allein treffe. Der Bundesrat hat jedenfalls die Streichung
dieser Bestimmung für gut gefunden.
Der Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes gelangte zwar (22. März 1870)
an den Reichstag (Reichst.-Drucks. 1869 Nr. 59) kam aber daselbst nicht zur
Durchberatung im Plenum.
Zwei von Bismarck vorgelegte Entwürfe a. eines Gesetzes, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten (Schreiben vom Februar 1869,
Gesetz vom 2. Juni 1869, B.-G.-Bl. S. 161) und b. eine Verordnung,
betreffend die Kautionen der Post= und Telegraphenbeamten
(Schreiben vom Sommer 1869, Verordnung vom 29. Juni 1869, B.-G.-Bl.
S. 285) stießen auf keinen Einwand.
4. Reichstag.
Ende Februar 1869 legte Bismarck dem Bundesrat den Entwurf eines
Reichswahlgesetzes vor, woraus sich das Gesetz vom 31. Mai 1869 (Bundes-
Gesetzbl. S. 145) entwickelte. In dem Ausschußberichte war die Vorlage als
Abhilfe eines wirklich vorhandenen Bedürfnisses bezeichnet worden, da die ein-
heitliche Repräsentation der Bevölkerung des Bundes auch ein einheitliches Wahl-
gesetz zur Grundlage haben müsse. In dem Gesetzentwurf selbst hatte der Aus-
schuß nur einige unerhebliche Modifikationen vorgeschlagen.
In Bezug auf den Reichstagsbeschluß über die Nichtverfolgbarkeit der
Mitglieder der Landtage und Kammern (Antrag Lasker) beschloß
der Bundesrat in Gemäßheit des Ausschußantrages, den Antrag zurzeit auf
sich beruhen zu lassen.
5. Zoll- und Handelswesen.
Abkommen mit der Schweiz wegen der Aktiengesellschaften.
Bei Beratung des Handelsvertrages mit der Schweiz im Zollparlament teilte
Präsident Delbrück mit, daß zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz
gleichzeitig ein Abkommen wegen der Aktiengesellschaften getroffen worden sei.
Im Juni 1869 legte Bismarck dem Bundesrat das hierauf bezügliche Protokoll“)
*) Gegen die Wiederaufnahme dieser Bestimmung polemisirte insbesondere die „Elber-
felder Zeitung“.
*“) Dasselbe lautet: Bei der Unterzeichnung der Uebereinkunft, welche am heutigen
Tage zwischen dem Norddeutschen Bunde und der schweizerischen Eidgenossenschaft wegen
gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I. 16