vor; der wesentliche Inhalt desselben ließ sich dahin zusammenfassen, daß die
Steuer um 331/30/0 erhöht und die Fabrikatsteuer in der Art eingeführt wurde,
daß jedem Brauer unter gewissen Bedingungen freigestellt wurde, die Besteuerung
des Fabrikats zu wählen, die nach einer fallenden Skala so abgemessen war,
daß der Uebergang zu derselben nur allmälich erfolgte. Der Entwurf enthielt
mehrere Erleichterungen der Kontrollvorschriften, aber auch neue aus der Neuheit
der Sache hervorgegangene Strafbestimmungen.
Eine Abänderung erfuhr die Vorlage noch durch den Umstand, daß Preußen
vorschlug, die nach § 5 des Entwurfs zu gewährende Ausfuhrvergütung für
Branntwein von 1 Sgr. 3 Pfg. auf 1 Sgr. 4 Pf. zu erhöhen. Der Ausschuß
für Zoll= und Steuerwesen, welchem dieser Antrag überwiesen wurde, gelangte
nach eingehender Erwägung zu der Ueberzeugung, daß die vorgeschlagene Erhöhung
der Export-Bonifikation gerechtfertigt sei.“)
Die Branntweinsteuer wurde im Reichstag abgelehnt. Damit erledigte sich
auch eine von dem Präsidium im April 1869 dem Bundesrat vorgelegte
Instruktion zur Erhebung der Fabrikatsteuer.
Für die Annahme des Branntweinsteuergesetzes in der vom Reichstag
beschlossenen Fassung (Nr. 251 der Drucks., Resultat der zweiten Plenarberatung)
stimmten nur die mecklenburgische und hessische Regierung, weil sie das Haupt-
gewicht auf die Einführung der Fabrikatsteuer legten, welche allein den Fort-
bestand der Kornbrennereien sichere)
müßten die Preise sinken, dann schlössen die mit Nachteil arbeitenden Brennereien, das
Angebot von Spiritus mindere sich und der natürliche Preis stelle sich wieder her. Nicht
der Erhöhung der Steuer sei übrigens die stete Verminderung der Brennereien zuzuschreiben,
sondern dem verbesserten Betriebe in größeren Brennereien. Die kleineren Brennereien, in
denen Weintreber und sonstige nicht mehlige Rohstoffe verarbeitet würden, sowie diejenigen,
welche flüssige Hefe für den Lokalbedarf verarbeiten, würden bestehen, andere kleinere
Brennereien könne das Gesetz schonen. Sei die Konzentration dieses Gewerbes eine unab-
wendbare Folge der Veränderung im Betriebe, so habe solche ihre bestimmte Grenze in
der Kostbarkeit des Transports des Rohstoffs, der sich in der Regel auf 2—3 Meilen
beschränke, und hierin liege die Garantie dafür, daß dies Gewerbe stets überall da gleich-
mäßig verbreitet sein werde, wo die Bedingungen eines vorteilhaften Betriebes: reichliche
Gewinnung guter Kartoffeln und billiges Feuerungsmaterial, vorhanden seien. Die Erhöhung
der Einnahme sei nicht zu bezweifeln, die Verminderung des Verbrauchs durch die Steuer-
erhöhung von 3 Pfg. für ein Quart trinkbaren Branntweins zu 40 %% Alkohol nicht
wahrscheinlich.
*) Der Bericht des Ausschusses, der sich noch über zwei großherzoglich hessische Disi-
derien erstreckte, findet sich auszugsweise mitgeteilt in der „National-Zeitung“ Nr. 169
vom 13. April 1869.
*“) Bei den Verhandlungen, welche im Jahre 1868 zwischen dem Norddeutschen Bund
und Hessen über die Besteuerung des Branntweins und Biers stattfanden, war von hessischer
Seite darauf hingewiesen worden, daß in Hessen die Steuer für denjenigen Branntwein
erstattet werde, welcher in Alkaloiden-Fabriken zur Verwendung gelangt. Es knüpfte sich
daran der Wunsch, daß eine Bestimmung herbeigeführt werde, um allgemein die Vergütung