2. Die Erhöhung der Braumalzsteuer. Die hierauf abzielende
Vorlage Bismarcks an den Bundesrat bezweckte die Erhöhung der Brausteuer
von 20 Silbergroschen für jeden Zentner Malz oder Getreideschrot auf 1 Thaler.
Das Gutachten des Bundesratsausschusses für Zoll= und Steuerwesen ging im
wesentlichen dahin, daß eine angemessene Erhöhung dieser Steuer als ein zweck-
mäßiges Mittel zur Vermehrung der Bundeseinnahmen zu betrachten sei und
in wirtschaftlicher Hinsicht weit weniger Bedenken darbiete als manche andere
Steuer. Auch übersteige die vorgeschlagene Erhöhung um 50 Prozent keines-
wegs ein billiges Maß, und die im landwirtschaftlichen Interesse gegen die
Branntweinsteuer erhobenen Einwendungen könnten auf die Malizsteuer nicht
Anwendung finden, da die Bierbrauerei nicht in der engen Verbindung mit der
Landwirtschaft stehe wie die Branntweinbrennerei und meist als ganz selb-
ständiges Gewerbe betrieben werde.
Der betreffende Gesetzentwurf wurde dem Reichstag mit Schreiben vom
12. Mai 1869 (Reichstagsdrucksachen Nr. 193) vorgelegt, von demselben aber
abgelehnt.“)
Ueber die weiteren Steuervorschläge Bismarcks wird weiter unten“") bei
dem Kapitel Bundesfinanzen zu sprechen sein.
Die Verkürzung der Kreditfrist für die zu entrichtende
Branntweinsteuer. Bisher konnte in Preußen den Brennereibesitzern, die
jährlich über 600 Thaler Steuer zahlten, ein Kredit vom 1. Oktober bis
30. September des nächsten Jahres, mithin auf volle zwölf Monate, bewilligt
werden. Die preußische Regierung kam nun, und zwar auf Grund überein-
stimmender Gutachten der Provinzialsteuerbehörden, zu dem Schlusse, daß die
Frist weit über das Bedürfnis ausgedehnt worden, und daß es angemessen sei,
den Branntweinsteuerkredit auf einen dreimonatlichen Zeitraum zu beschränken.
der Steuer für Branntwein bei der Verwendung für Alkaloide (namentlich Chinin, Strychnin
und Morphin) zu gestatten. Das Bundeskanzler-Amt hatte demnächst ein Regulativ für
diesen Zweck ausgearbeitet und dem Bundesrat mit dem Antrage vorgelegt, daß nach
Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen die Steuer für den zur Gewinnung von
Alkaloiden zu verwendenden Branntwein zu vergüten beziehungsweise zu erlassen sei. — Eine
Vorlage Bismarcks an den Bundesrat, betreffend das Abkommen mit Luxemburg wegen
der Branntweinsteuer-Abfindung, gelangte nicht an den Reichstag. — Die bei Gelegenheit
der Beschlußnahme über das Branntweinsteuergesetz vom Reichstag an den Bundesrat
gerichtete Aufforderung, weitere Untersuchungen wegen eines zweckentsprechenden Meßapparats
anzuordnen, betrachtete der Bundesrat durch die befriedigenden Ergebnisse der mit dem
Siemensschen Apparat angestellten Untersuchungen für überholt.
*) Aus dem Sommer 1869 datirt ein Schreiben des Kanzlers an den Bundesrat,
betreffend die zur Bundeskasse zu berechnende Quote von der Brausteuer in Oberhessen.
*“) Bei dem Abschnitt Zoll= und Handelswesen sind nur diejenigen Steuern zu
erörtern, welche in der Bundesverfassung (Artikel 35) bereits vorgesehen waren; die
übrigen Teile des Steuerbudgets (Wechselstempelsteuer, Börsensteuer, Quittungssteuer,
Leuchtgassteuer, Steuer auf Reisende) fallen unter § 70 der Bundesverfassung.