Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Eine solche Beschränkung konnte jedoch nicht nur in einem Bundesstaate ein- 
treten, sondern entsprach dem Interesse sämtlicher Bundesstaaten. Dem- 
gemäß beantragte der Bundeskanzler, daß die längste Frist für gestundete 
Maischsteuer vom 1. September 1869 ab auf drei Monate festgestellt werde, so 
daß die Abtragung der kreditirten Steuer nach Ablauf der bewilligten Kredit- 
frist von Monat zu Monat nach Maßgabe der monatlichen Abschreibungen zu 
erfolgen habe.) 
Da Bismarck diese Maßregel perhorreszirte,*) so wird sie wohl von Del- 
brück an den Bundesrat gebracht worden sein. Der Bundesrat beschloß die 
Reduzirung der Kreditfrist auf 3 Monate.““) 
Die Einstellung der Erhebung der Uebergangsabgabe für 
Tabak. Mit Rücksicht darauf, daß vom Jahre 1869 ab die Besteuerung 
des Tabaks von den mit Tabak bebauten Grundstücken erhoben wurde, war 
eine Verständigung zwischen dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen 
Zollvereinsstaaten über den Zeitpunkt notwendig, von welchem ab die Erhebung 
der Uebergangsabgabe von Tabak und Tabaksfabrikaten aufhören solle. Dabei 
waren als Termine der 1. Juli und der 1. Oktober in Frage gekommen. 
Bismarck beantragte im April 1869 bei dem Bundesrat, den süddeutschen 
Staaten den 1. Juli als den Zeitpunkt für die Einstellung dieser Abgabe in 
Vorschlag zu bringen, namentlich im Hinblick anf die Schwierigkeiten, welche 
bei Festsetzung des Termins auf den 1. Oktober für die Verkehrsverhältnisse 
zwischen den norddeutschen Staaten und dem Großherzogtum Hessen sich er- 
geben würden, weil schon mit dem 1. Juli eine Aenderung in diesen Ver- 
hältnissen eintrat. Auch würde ein weiteres Fortbestehen der Uebergangsabgabe 
die Fortdauer der Uebergangsämter an der preußisch-hessischen Grenze, wenigstens 
zum größeren Teil, über den 1. Juli hinaus für die Erhebung und Kontrolli- 
rung einer voraussichtlich unbedeutenden Einnahme erforderlich machen. Nach- 
teile für die Einnahmen des Zollvereins waren durch die Festsetzung des 1. Juli 
als Termin für den Wegfall der Uebergangsabgaben nicht zu besorgen, weil 
anzunehmen war, daß der Handelsstand in Voraussicht der Verkehrsfreiheit mit 
Tabak schon jetzt seine Bezüge von Tabak aus Süddeutschland so viel als mög- 
lich einschränken und bis zu dem Zeitpunkt des Aufhörens der Uebergangs- 
abgabe aufschieben werde. 
Der Bundesrat beschloß nach dem Präsidialantrage, die Erhebung der 
*) Vgl. über die Bedentung dieses Antrages die „National-Zeitung“ Nr. 312 vom 
8. Juli 1869. 
*“) Zu vgl. mein Werk: „Aktenstücke zur Wirtschaftspolitik des Fürsten Bismarck“, 
Bd. I S. 134 ff. 
**“) Vgl. hierzu die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 213 vom 12. Sep- 
tember 1869.
	        
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