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Uebergangsabgabe für Tabak am 1. Juli einzustellen und den süddeutschen
Regierungen hievon Mitteilung zu machen.)
Ohne greifbares Resultat verliefen zwei hieher gehörige Initiativanträge
von Braunschweig und Anhalt. Ersteres bezeichnete die gegenwärtigen Ein-
richtungen in Betreff der Zölle und Zuckersteuer als nicht mehr
passend für die Verhältnisse des Bundes. Da im Bundesbudget die Brutto-
einnahmen der Zölle erscheinen, während die Erhebungskosten auf die Budgets
der einzelnen Staaten fallen, so entstehe dadurch eine Unbilligkeit, weil die
Zollerhebungen keineswegs verhältnismäßig gleich, sondern vielmehr völlig ver-
schieden seien, und die festgesetzten Bauschsummen könnten nicht als gerechte
Ausgleichung betrachtet werden. Die Ungleichheit sei am einfachsten durch Ge-
währung eines Prozentsatzes (5 Prozent) von der Bruttoeinnahme auszugleichen.
Ebenso könne zur Ausgleichung für die Erhebungskosten der Rübenzuckersteuer
1 Prozent der Bruttoeinnahme gewährt werden.
Von einer Beschlußfassung über diesen Antrag hat unter dem Norddeutschen
Bunde nichts verlautet.
Der Antrag Anhalts, betreffend die Herauszahlung der Rüben-
steuern an die Bundeskasse gab im Bundesrat zu scharfen Meinungs-
verschiedenheiten Anlaß. Insbesondere hatten Oldenburg und Braunschweig
ihr Votum gegen den Ausschußvorschlag, welcher auf Verwerfung des Antrages
Anhalts ging und schließlich auch die Majorität erhielt, sehr lebhaft motivirt.)
6. SFisenbahnwesen.
Einpfennigtarif. Zur Verwirklichung des Artikels 45 der Bundes-
verfassung hatte Bismarck über die Ausdehnung, welche der Einpfennigtarif auf
den Eisenbahnen des Bundesgebiets gewonnen, Erhebungen eintreten lassen.)
*) Ueber die Entscheidung des Bundesrats, in welchen Fällen die auf private Rechnung
eintretenden Erlasse der Salzsteuer auf private Rechnung des Bundes zu erfolgen hat,
anstatt auf die der betreffenden einzelnen Bundesstaaten, vgl. die „Norddeutsche Allgemeine
Zeitung“ Nr. 182 vom 7. August 1869.
**) Oldenburg sah in dem Vorschlage eine ungleichmäßige Belastung und insbesondere
eine erhebliche Prägravation Oldenburgs, was ziffernmäßig nachgewiesen wurde. Der
Bevollmächtigte Braunschweigs machte geltend, daß das ganze Arrangement, sofern es
monatliche Einzahlung der Steuern fordere, mit der Verfassung streite, also ohne vorherige
Aenderung derselben nicht per majora beschlossen werden könne, und daß der Beschluß nur
den Charakter einer provisorischen Verwaltungsmaßregel habe, daß endlich auch eine recht-
liche Entscheidung nicht versagt werden dürfe.
* #) Die Erhebungen müssen sich auf weitere Punkte erstreckt haben, wenigstens be-
merkte die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 32 vom 7. Februar 1869: In Aus-
führung der Artikel 4 und 45 der Bundesverfassung, betreffend die Eisenbahnverwaltungen
und die angeordnete Aufsicht und Kontrolle über dieselben, hat neuerdings das Handels-
ministerium auf Veranlassung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes sämtliche preußische
Eisenbahnverwaltungen aufgefordert, schleunigst die ihnen erteilten Konzessionen, die an