Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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1869, Vertrag vom 23./24.,Februar 1869, B.-G.-Bl. S. 73), den Kirchen- 
staat (Schreiben Bismarcks an den Bundesrat vom April 1869, Vertrag vom 
22. April 1869, B.-G.-Bl. S. 169) und die Vereinigten Fürstentümer 
Moldau und Walachei [Rumänien!] (Schreiben Bismarcks an den Bundes- 
rat vom Februar 1869, Uebereinkunft vom i' 1868,. veröffentlicht als 
Anlage zu Nr. 37 des Amtsblatts der norddeutschen Postverwaltung vom 
Jahre 1869). 
Der Präsidialentwurf eines Gesetzes, betreffend die Anfertigung von 
Telegraphenfreimarken, erlangte die Genehmigung des Bundesrats. Ge- 
setz vom 16. Mai 1869 (B.-G. Bl. S. 377). 
Die Vorlage Bismarcks vom Juni 1869, betreffend die den Straßen- 
bauverwaltungen im Interesse der Bundestelegraphie aufzu- 
erlegenden Verpflichtungen wurde von dem Bundesrat ganz nach den 
gestellten Anträgen genehmigt. Es schlossen sich die betreffenden Bestimmungen 
in jeder Beziehung enge denjenigen analogen Bestimmungen an, welche von 
dem Bundesrat auf den Antrag des Präsidiums in Betreff der den Eisenbahn- 
verwaltungen im Interesse der Bundestelegraphie aufzuerlegenden Verpflichtungen 
getroffen worden waren. 
Die Resolution des Reichstags wegen Vorlegung eines Gesetzes, welches 
die Befreiungen von Telegraphengebühren nach den Grundsätzen 
des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, regeln sollte, war vom Bundesrat 
dem Bundeskanzler zur Erwägung überwiesen worden. 
Nach dem Abschluß der in dieser Richtung angeordneten Vorarbeiten behufs 
Zusammenstellung des Materials wurden dem Bundesrat Ende Dezember 1869 
weitere Mitteilungen in Aussicht gestellt. 
  
8. Marine und Schiffahrt. 
Beseitigung der Flußzölle. Nach § 54 der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes durften auf allen natürlichen Wasserstraßen nur für die 
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, 
Abgaben erhoben werden, und es durften diese Abgaben die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Hiernach war die Erhebung von Flußzöllen innerhalb des 
Norddeutschen Bundes also unstatthaft. Gleichwohl sträubte man sich vielfach, 
der betreffenden Bestimmung des Artikels 54 der Bundesverfassung nachzukommen; 
so wurden, nach einer an den Bundesrat gelangten Petition aus Caulsdorf, 
die Flößereiabgaben auf der oberen Saale nach wie vor ganz in der alten 
Weise erhoben. Nach einer andern Petition, mit welcher sich auch der Reichs- 
tag zu beschäftigen hatte, war dasselbe auch auf der Werra bei Minden der 
Fall. Dem Bundesrat, welcher sich mit der betreffenden Angelegenheit bereits
	        
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