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1869, Vertrag vom 23./24.,Februar 1869, B.-G.-Bl. S. 73), den Kirchen-
staat (Schreiben Bismarcks an den Bundesrat vom April 1869, Vertrag vom
22. April 1869, B.-G.-Bl. S. 169) und die Vereinigten Fürstentümer
Moldau und Walachei [Rumänien!] (Schreiben Bismarcks an den Bundes-
rat vom Februar 1869, Uebereinkunft vom i' 1868,. veröffentlicht als
Anlage zu Nr. 37 des Amtsblatts der norddeutschen Postverwaltung vom
Jahre 1869).
Der Präsidialentwurf eines Gesetzes, betreffend die Anfertigung von
Telegraphenfreimarken, erlangte die Genehmigung des Bundesrats. Ge-
setz vom 16. Mai 1869 (B.-G. Bl. S. 377).
Die Vorlage Bismarcks vom Juni 1869, betreffend die den Straßen-
bauverwaltungen im Interesse der Bundestelegraphie aufzu-
erlegenden Verpflichtungen wurde von dem Bundesrat ganz nach den
gestellten Anträgen genehmigt. Es schlossen sich die betreffenden Bestimmungen
in jeder Beziehung enge denjenigen analogen Bestimmungen an, welche von
dem Bundesrat auf den Antrag des Präsidiums in Betreff der den Eisenbahn-
verwaltungen im Interesse der Bundestelegraphie aufzuerlegenden Verpflichtungen
getroffen worden waren.
Die Resolution des Reichstags wegen Vorlegung eines Gesetzes, welches
die Befreiungen von Telegraphengebühren nach den Grundsätzen
des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, regeln sollte, war vom Bundesrat
dem Bundeskanzler zur Erwägung überwiesen worden.
Nach dem Abschluß der in dieser Richtung angeordneten Vorarbeiten behufs
Zusammenstellung des Materials wurden dem Bundesrat Ende Dezember 1869
weitere Mitteilungen in Aussicht gestellt.
8. Marine und Schiffahrt.
Beseitigung der Flußzölle. Nach § 54 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes durften auf allen natürlichen Wasserstraßen nur für die
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind,
Abgaben erhoben werden, und es durften diese Abgaben die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Hiernach war die Erhebung von Flußzöllen innerhalb des
Norddeutschen Bundes also unstatthaft. Gleichwohl sträubte man sich vielfach,
der betreffenden Bestimmung des Artikels 54 der Bundesverfassung nachzukommen;
so wurden, nach einer an den Bundesrat gelangten Petition aus Caulsdorf,
die Flößereiabgaben auf der oberen Saale nach wie vor ganz in der alten
Weise erhoben. Nach einer andern Petition, mit welcher sich auch der Reichs-
tag zu beschäftigen hatte, war dasselbe auch auf der Werra bei Minden der
Fall. Dem Bundesrat, welcher sich mit der betreffenden Angelegenheit bereits