Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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eine sehr verschiedene Wirkung äußern. Für einige Staaten werde der Vorteil 
ein geringer, für andere die Einbuße aber eine sehr erhebliche sein. Für Bremen 
berechnete sich der Ausfall auf ungefähr 9 Sgr. pro Kopf der Bevölkerung 
— minus der natürlich sehr unerheblichen Quote, mit welcher Bremen an der 
Gesamteinnahme des Bundes partizipiren möchte. 
Der Bericht der vereinigten Ausschüsse für Zoll und Steuerwesen und 
für Justizwesen beleuchtete die Zweifel und Bedenken, welche gegen die Ein- 
führung einer für Rechnung des Bundes zu erhebenden Wechselstempelsteuer) 
geltend gemacht worden waren. Bremen gegenüber wurde hervorgehoben, daß, 
wenn durch die Abgabe der Gesamtverkehr im Bunde besteuert werden soll, 
eine Besteuerung für private Rechnung überhaupt nicht weiter passe. Der 
Antrag Bremens wurde abgelehnt. Was das Präzipuum angeht, welches 
Hamburg, Bremen und Lübeck zugebilligt werden sollte und das bei Hamburg 
10% vom Gesamtergebnisse betragen sollte, so fanden die Ausschüsse diesen 
Vorschlag unannehmbar, Präzipua seien überhaupt nicht erwünscht und sie 
gehörten weder in das Bundesverhältnis, noch paßten sie zur Natur einer 
Bundessteuer, ganz abgesehen davon, daß man den Maßstab für solche Präzipua 
nicht finden könne. Gleichwohl war man in den Ausschüssen nicht abgeneigt, 
die harten und nachteiligen Folgen, welche die Einführung der Bundes- 
stempelabgabe für Hamburg und Bremen hatte, einigermaßen zu mildern, 
und die Ausschüsse einigten sich dahin, dem § 27 des Entwurfs nachstehende 
Fassung zu geben: „Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme 
für die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten 
Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1870 der Betrag von 36 Prozent, 
in den nächstfolgenden fünf Jahren ein jährlich um 6 Prozent verminderter 
Prozentsatz und vom siebenten Jahre ab dauernd der Betrag 
von 2 Prozent aus der Bundeskasse gewährt.““*) Gesetz, be- 
*7) Die „Hamb. Börsenh." bemerkte klagend zur Wechselstempelsteuer: An und 
für sich wird man im Interesse des kaufmännischen Verkehrs wohl nichts dagegen ein- 
wenden können, vielmehr es freudig begrüßen müssen, daß ein gleichmäßiger, einheitlicher 
und einmaliger Wechselstempel für die Zirkulation eines Wechsels im ganzen Bundes- 
gebiete gilt, aber speziell für unsere hamburgischen Finanzen hat die Erhebung der Wechsel- 
stempelsteuer zur Bundessteuer doch ihr sehr Bedenkliches. Es würde dadurch unserem 
Budget eine sehr bedeutende, zuverlässige und stets wachsende Einnahme entzogen und in 
die Bundeskasse geworfen, welcher Hamburg auf diese Art einen neuen, im Verhältnis 
zu seiner Einwohnerzahl ganz unverhältnismäßig großen Beitrag, ein zweites Aversum 
leisten müßte. 
*“) Was die einzelnen Abänderungen des Entwurfs betraf, so billigten die Ausschüsse 
die vorgeschlagene Befreiung von der Steuer für die vom Inlande auf das Ausland 
gezogenen Wechsel (§ 5 Nr. 2), wie sie sich per majora überhaupt für die Beseitigung 
sämtlicher im Entwurfe gemachten Ausnahmen entschieden. Die Ausschüsse erhöhten den 
niedrigsten Satz für Wechsel von 50 Thaler und weniger von ¾ Sgr. auf 1 Sgr. und 
präzisirten den § 2 dahin, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet werden solle.
	        
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