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treffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bund (Bundes-Gesetzbl.
S. 193).7)
2. Die Börsensteuer, vorgelegt von Bismarck dem Bundesrat im April
1869. Die Majorität des Ausschusses erklärte sich mit den Motiven des Ent-
wurfes einverstanden. Sie hielt also dafür, daß sämtliche von der neuen Steuer
zu treffenden Handels= und Börsengeschäfte ohne Unbilligkeit einer Abgabe unter-
worfen werden können, daß dieses am besten durch eine vom Bunde gleich-
mäßig zu treffende Anordnung geschehe und daß der Ertrag der Steuer auch
dem Bundesfiskus zukommen müsse.
Eine Minorität war anderer Meinung. Die beabsichtigte Bestimmung
treffe die Staaten sehr verschieden. Besonders die Hansestädte würden in erheb-
lichem Maße an der Aufbringung der Steuer beteiligt sein, während in manchen
binnenländischen Staaten und Gebietsteilen nur ein ganz unbedeutender Teil
derselben aufkommen werde. Für Hamburg, wo man eine Besteuerung der
Schlußnoten habe, entstehe abermals ein durch nichts aufgewogener Ausfall an
Einnahmen, der freilich an sich von keiner erheblichen Bedeutung sei, indes doch
prinzipiell viel gegen sich habe, indem es nicht gerecht sei, einzelnen Staaten
bestimmte Einnahmen, auf welche dieselben gerechnet hätten, zu entziehen und
dem Bunde anzueignen, anstatt die Bedürfnisse des Bundes im Wege der
Matrikularumlagen zu beschaffen, welcher jedem einzelnen Staate die Befugnis
läßt, in der seinen Verhältnissen am meisten entsprechenden Weise das Erforder-
liche aufzubringen. ·
Von einer andern Seite wurde bemerkt: die Steuer treffe in der Haupt—
sache nicht den allgemeinen Verkehr, sondern das Platzgeschäft; ein irgend
beachtenswerter innerer und sachlicher Grund für Einheit und Gemeinschaftlich-
keit dieser Besteuerung liege überall nicht vor. Man treffe mit dieser Besteuerung
den Handelsstand und vorzugsweise den Handelsstand einzelner größeren Handels-
städte. Diese wären gerade auf Besteuerungen dieser Art angewiesen, um An-
stalten und Einrichtungen, welche dem Handel und indirekt auch dem Handel
Die einzelnen Paragraphen erhielten durch die Ausschüsse zumeist eine genauere Fassung:;
sie hielten aber die im § 16 des Entwurfs angedrohte Strafe für zu gelinde. Gerade
wegen der schwierigen Kontrolle sei der Mißbrauch strenger zu bestrafen und sie erhöhten
den fünfundzwanzigfachen Betrag der hinterzogenen Abgabe als Strafe auf den fünfzig-
fachen Betrag. Die Bestimmung des Termins, an welchem das Gesetz in Kraft treten soll,
war dem Bundespräsidium überlassen, das aber nicht ohne Einvernehmen mit dem Bundes-
rate handeln möge.
*) Zur Durchführung desselben waren mehrfache Anordnungen erforderlich, welche teils
der Bundesrat, teils der Bundeskanzler zu treffen hatte. Die Entwürfe wurden im Bundes-
kanzler-Amt ausgearbeitet und, soweit sie zur Kompetenz des Bundesrats gehörten, diesem
vom Bundeskanzler im November 1869 zur Beschlußfassung vorgelegt. Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bund.
Vom 13. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 691).