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8 12. Die Verwendung der Stempelmarken muß erfolgen, ehe das
stempelpflichtige Schriftstück von dem Aussteller aus den Händen gegeben wird.
8 13. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in dem 81
angeordneten Abgabe wird mit einer Geldbuße von 10 Thaler für jedes
stempelpflichtige Schriftstück bestraft. 8 14. In Betreff der Verjährung des
Strafverfahrens, der Kontrollirung der Steuer, der Stempelmaterialien und
der Bestrafung der Fälschung oder des Mißbrauchs kommen die Vorschriften in
den §§ 17—20, im ersten Satze des § 21 und in den §§ 22 und 23 des
Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, auch
hinsichtlich der gleichartigen Gegenstände dieses Gesetzes zur Anwendung.
Schließlich war auch hier die ganze Mühe umsonst; denn der Gesetz-
entwurf gelangte in dieser Session überhaupt nicht mehr an den Reichstag.
4. Ein weiteres Blatt im Steuerbouquet bildete die von Bismarck (April
1869) dem Bundesrat vorgeschlagene Besteuerung des Leuchtgases.“)
Der Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen befürwortete die Steuer, jedoch mit
besonderer Rücksicht auf die auch in der Vorlage betonte Verbindung der Gas-
steuer mit der Petroleumsteuer, da, wenn das Petroleum besteuert werde, es
als billig erscheine, auch das Gas, dessen Verbrauch durch die bemittelten
Klassen stattfindet, zu besteuern. Unter der Voraussetzung also, daß beide
Steuern gleichzeitig in Wirksamkeit treten, hatte der Ausschuß sich für die Zu-
stimmung zu der Besteuerung des Leuchtgases erklärt.
Sehr bemerkt wurde das von dem Vertreter Hessens abgegebene Votum.
Der Geheimrat Hofmann fand in diesem Gesetzentwurfe, wie in der Vorlage
über Besteuerung der Börsengeschäfte u. s. w., eine Aenderung der Be-
stimmungen der Bundesverfassung in Bezug auf das Besteuerungsrecht und gab
gegen beides seine Stimme ab. In Betreff der Gassteuer motivirte der be-
zeichnete Bevollmächtigte seine negative Abstimmung noch durch eine nähere
Erklärung. Es war darin bemerkt, die hessische Regierung gehe von der An-
sicht aus, daß die Einführung einer neuen Bundessteuer nur dann gerechtfertigt
erscheine, wenn triftige Gründe vorliegen, die betreffende Besteuerung nicht den
Einzelstaaten zu überlassen. Solche Gründe seien aber in diesem Falle nicht
vorhanden. Das Leuchtgas bilde nicht einen Gegenstand des Verkehrs, sondern
nur des örtlichen Verbrauchs. Durch die Besteuerung des Gases in den Einzel-
staaten würden weder Verkehrshemmnisse herbeigeführt, noch sonst den anderen
Bundesstaaten Nachteile zugefügt. Ebensowenig unterliege die Ausführung der
Besteuerung in einem Einzelstaate irgend einer Schwierigkeit. Es könne daher
füglich jedem Bundesstaate anheimgestellt bleiben, ob er die fragliche Besteuerung
einführen wolle oder nicht.
*) Vgl. mein Werk „Fürst Bismarck als Volkswirt“ Bd. I S. 44 und 59 Note 1
und die „Aktenstücke zur Wirtschaftspolitik des Fürsten Bismarck“ Bd. I S. 119 Note 2) u. 10.