Der Entwurf gelangte gleichfalls nicht mehr an den Reichstag; sein Schick—
sal war dort vorauszusehen.
5. Zum Schlusse wurde dem Bundesrat von Bismarck (Mai 1869)
noch ein Gesetzentwurf über die Besteuerung der Eisenbahnreisenden“)
vorgelegt. Derselbe enthielt folgende Hauptbestimmungen: Vom 1. Januar 1870
ab sollen diejenigen Personen, welche sich zum Reisen der Eisenbahn bedienen,
einer Steuer unterworfen werden, deren Ertrag der Kasse des Norddeutschen
Bundes zufließen soll. Dieselbe soll in der Regel für jedes gelöste Fahrbillet
einzeln nach Maßgabe der zu entrichtenden Fahrpreise berechnet und durch Ver-
mittlung der Eisenbahnverwaltungen erhoben werden, welche zu dem Zweck auf
den von ihnen auszugebenden Fahrbilletts den Steuerbetrag neben dem Fahr-
preise zu vermerken und vorzudrucken haben. Auch das von den Reisenden
mitgeführte Gepäck, für welches die Frachtgebühr entrichtet wird, soll einer
gleichen Steuer unterliegen. Ebenso werden Extrazüge nach der Gesamtsumme
ihres an die Eisenbahn zu bezahlenden Kostenpreises besteuert. Frei von der
Steuer bleiben die zu ermäßigten Preisen fahrenden Militärpersonen, sowie die-
jenigen Reisenden, welche überhaupt kein Fahrgeld zu entrichten haben. Für
die Erhebung der Steuer erhalten die Eisenbahnverwaltungen eine Entschädigung
von 3 Prozent des Steuerertrags. Dieser selbst ist nach verschiedenenen Ab-
stufungen auf durchschnittlich 10 Prozent des Fahrgeldes normirt. In den
Motiven zu dem Gesetzentwurf war hervorgehoben, wie ansehnliche Einnahmen
eine solche Steuer in England und Frankreich liefere. Im Jahre 1866 brachte
dieselbe in Frankreich gegen 32 Millionen Franken und in England 463.000 E.
Die Erträge der für den Norddeutschen Bund vorgeschlagenen Reisendensteuer
waren nach Maßgabe der in Betrieb stehenden Eisenbahnlinien und ihrer bis-
herigen Frequenz in den Motiven auf 3½ Millionen Thaler jährlich abgeschätzt,
wovon nach Abzug der Erhebungskosten ungefähr 3 350000 Thaler in die
Bundeskasse fließen würden.
Auch diese Vorlage gelangte nicht mehr an den Reichstag. Es verlautet
nicht einmal von einer Beschlußfassung des Bundesrats darüber. Es war ein
totgeborenes Kind.
Mit der Regelung des Haushalts-Etats beschäftigten sich Schreiben des
Kanzlers:
vom März 1869, betreffend die definitive Verteilung der Mili-
tärausgaben für das zweite Semester 1867 auf die Bundes-
staaten,
vom April 1869, betreffend rektifizirten Bundeshaushalt für
1868, Gesetz vom 9. Juni 1869, (Bundes-Gesetzbl. S. 165),
*) Vgl. über dieses Finanzprojekt mein Werk: „Aktenstücke zur Wirtschaftspolitik des
Fürsten Bismarck“ Bd. I S. 129 Note.