II. Abschnitt.
Die Arbeiten des Bundesrats des Norddeutschen Bundes
in seiner letzten Session.
1. Wundesgesetzgebung (Artikel 2—5 der Verfassung).
Unterstützungswohnsitz. Als Bismarck Ende 1869 dem Bundes-
rat den umgearbeiteten Entwurf des Gesetzes vorlegte,) fand sich der Bundes-
kanzler zu dem in der Geschichte der Bundesgesetzgebung bisher unerhörten Vor-
behalte veranlaßt, daß das Präsidium den Gesetzentwurf gleichsam auf die
Instruktion des Bundesrats hin vorlege, seine Abstimmung über denselben im
Plenum aber sich vorbehalte, da das Gesetz dem Bedürfnisse nicht völlig entspreche,
die sehr verschiedenartigen Bestimmungen der Territorialgesetze über Erwerb und
Verlust des Heimatsrechts und der damit im innigsten Zusammenhange stehenden
Verbindlichkeit zur Armenpflege endlich durch ein Bundesgesetz auszugleichen.
Die Auffassungen der Majorität und Minorität des Ausschusses fanden auch in
diesem Jahre keine Ausgleichung. Das Präsidium hatte den Versuch nicht er-
neuert, die preußische Armengesetzgebung von 1843 auf die Bundesstaaten aus-
zudehnen; es hatte sich den konsultatorischen Beschlüssen des Bundesrats vom
23. April 1869 gefügt und einen im wesentlichen nach diesen Beschlüssen redi-
girten Entwurf vorgelegt. Der Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch
Zeitablauf sollte gestattet werden, aber nur von Staat zu Staat, so daß die
Partikulargesetzgebungen den Angehörigen der einzelnen Bundesstaaten gegenüber
in Kraft blieben. Von einem Eingriffe der Bundesgesetzgebung in die Partikular=
gesetzgebung konnte demnach kaum die Rede sein; wenigstens trat die letztere nur
den Angehörigen eines Bundesstaates gegenüber außer Kraft, wenn sie in dem
andern ihren Aufenthalt nahmen. Aber die Mehrzahl der kleinen Staaten
fuhr fort, die Armengesetzgebung und den Gothaer Vertrag als ein noli me
tangere der Bundesgesetzgebung gegenüber zu betrachten.
Nach der bisherigen Praxis des Bundesrats wurden Kompetenzbedenken
einzelner Regierungen durch eine Abstimmung nach § 78 der Bundesverfassung
erledigt, das heißt sobald die Majorität von ½/7 der Stimmen sich für die
Kompetenz in specie für den in Diskussion stehenden Punkt aussprach, — wie
*) Vgl. S. 212.