Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Ausschuß des Bundesrats für die Gewerbeordnung mit diesem Gegenstand be- 
schäftigt.“) 
Arbeiterkassen. Verschiedene Maßregeln deuteten darauf hin, daß 
Bismarck den Bundesrat demnächst mit einer einheitlichen Regelung der Ar- 
*) Der Ausschuß einigte sich zu folgenden Anträgen: Die für die Zulassung von 
Ausländern zu treffenden Bestimmungen sind, so weit thunlich, durch Vereinbarung mit 
den einzelnen hierbei in Betracht kommenden Regierungen festzustellen, und zwar dürften 
bei diesen Vereinbarungen folgende Grundsätze als Anhalt zu nehmen sein: 1. Der Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen soll im allgemeinen den Ausländern ganz in derselben Weise 
gestattet werden, wie er den Inländern freisteht. 2. Indessen sollen zunächst die Be- 
dingungen maßgebend sein, unter welchen der Betrieb den Ausländern in ihrem Heimats- 
staate zusteht, da es im Interesse des Bundes nötig erscheint, sich hinsichtlich der zuzu- 
lassenden ausländischen Hausirer mindestens die gleichen Garantien zu sichern, welche die 
heimatliche Regierung als Vorbedingung des dortigen, inländischen Hausirens erforderlich 
hält. 3. Personen, deren Ausweisung aus dem Bundesgebiet oder aus einem Teile des- 
selben gerechtfertigt erscheint, darf auch der Aufenthalt daselbst zum Gewerbebetriebe von 
Anfang an versagt oder die erteilte Erlaubnis dazu später wieder entzogen werden. Nur 
mit dieser Beschränkung findet § 60 der Gewerbeordnung, welcher unter anderem bestimmt, 
daß die Erneuerung des Legitimationsscheines nicht versagt werden darf, so lange die im 
8 57 bezeichneten vier Erfordernisse vorhanden sind, auf Ausländer Anwendung. 4. Der 
ausländische Hausirer hat bei der kompetenten Behörde im Bunde einen Legitimationsschein 
auszuwirken, auch wenn es sich um den Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land- 
und Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaues handelt. Im lokalen Grenzverkehr kann 
von dem Erfordernisse des Legitimationsscheins abgesehen werden. 5. Die Ausländer sind 
denselben Beschränkungen unterworfen, wie die inländischen Hausirer, zum Beispiel Schau- 
spielergesellschaften. — Ausländern sollen übrigens in allen diesen Beziehungen keine per- 
sönlichen Rechtsansprüche und eigentliche Rechtsmittel eingeräumt werden; die Verein- 
barungen begründen Recht vielmehr nur zwischen den beteiligten Regierungen. Beschwerden 
kann hingegen der Ausländer bei der kompetenten höheren Behörde anbringen. Der 
Ausschuß schlägt ferner vor, daß zur Ausstellung des Legitimationsscheins die höheren 
Verwaltungsbehörden, deren Verwaltungsbezirke an das Heimatland des den Legitimations- 
schein nachsuchenden Ausländers angrenzen oder von letzterem bei seinem Eintreten in das 
Bundesgebiet zuerst betreten werden, berechtigt sein sollen, daß aber Angehörigen der süd- 
lich des Mains gelegenen hessischen Landesteile der Legitimationsschein auch von einer 
höheren Verwaltungsbehörde der Provinz Oberhessen erteilt werden kann. Dagegen kann 
die Erteilung von Legitimationsscheinen für den Aufkauf und Verkauf selbst gewonnener 
Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges sowie für den Verkauf selbst verfertigter Ware, 
die zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, den Unterbehörden überlassen 
bleiben. — Die von den bezeichneten höheren Verwaltungsbehörden erteilten Legitimations- 
scheine berechtigen den Ausländer zum Hausiren im ganzen Bundesgebiete, auch wenn eine 
Vereinbarung mit seiner Heimatsregierung nicht besteht. Der Schlußantrag des Aus- 
schusses ging dahin, daß seinerzeit eine Zusammenstellung der in den einzelnen Bundes- 
ländern zur Ausstellung von Legitimationsscheinen an Ausländer für das ganze Bundes- 
gebiet besugten Behörden angefertigt und durch das Bundesgesetzblatt veröffentlicht werde. 
Die Vereinbarungen mit den fremden Regierungen sollten zwar von dem Präsidium unter 
Zustimmung des Bundesrats abgeschlossen werden, sie waren aber keine eigentlichen Staats- 
verträge, und bedurften deshalb auch nicht der Genehmigung des Reichstags.
	        
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