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1. Den Ausschuß für Handel und Verkehr zur Anstellung der Enquete
über die bei der Ordnung des Münzwesens in Betracht kommenden Verhält—
nisse durch Hessen, Braunschweig und Lübeck zu verstärken. (Der Ausschuß
bestand aus Preußen, Sachsen und Hamburg [Bremen].) 2. Die einzelnen
Bundesregierungen zu ersuchen, daß sie in möglichst kurzer Frist dem Bundes-
kanzler diejenigen Personen bezeichnen, welche sie für vorzugsweise geeignet er-
achten, über die hier in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen,
und solche veranlassen, auf eine von dem Ausschusse an sie ergehende Auf-
forderung gegen Vergütung der Reisekosten und Gewährung von Tagegeldern
sich behufs ihrer Befragung nach Berlin zu begeben; 3. den verstärkten Aus-
schuß zu ermächtigen, die von den Bundesregierungen bezeichneten Personen
zu ihrer Vernehmung unter Mitteilung derjenigen Punkte einzuladen, auf welche
diese Vernehmung zu richten sein würde; 4. den Ausschuß zu ermächtigen,
außer den von den Regierungen benannten Personen auch noch solche anzu-
hören, deren Vernehmung im Laufe der Enquete sich als wünschenswert heraus-
stellen möchte.
Der Ausschuß fügte den Anträgen eine Zusammenstellung von Fragen und
Erwägungen bei, welche bei Vornahme der Engquete in Betracht zu ziehen sein
dürften.
Der Bundesrat beschloß, den Bundeskanzler zu ermächtigen, auf den
September eine Konferenz von Sachverständigen in der Münzfrage einzuberufen,
und für den Fall, daß die süddeutschen Regierungen den Wunsch zu erkennen
geben, sich an der Enquete zu beteiligen, gegenüber diesen Regierungen in der-
selben Weise zu verfahren, wie dies den Bundesregierungen gegenüber geschehen
soll, das heißt den Delegirten der süddeutschen Regierungen dieselben Rechte
einzuräumen, welche die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes
anzusprechen haben.
Papiergeld. Bei Beratung des vom Reichstag beschlossenen Gesetzent-
wurfs, betreffend die Ausgabe von Papiergeld, beantragte der Staats-
minister Delbrück, als Referent des Ausschusses, in der Sitzung vom 10. Juni
1870,““) dem Gesetzentwurfe die Zustimmung zu erteilen. Der sächsische Be-
vollmächtigte erklärte die baldige definitive Regulirung der Angelegenheit für
*) Die betreffenden Fragen sind abgedruckt in der „National-Zeitung“ Nr. 259 vom
8. Juni 1870.
*) In der Sitzung vom 3. Juni, wo es wegen mangelnder Instruktion mehrerer
Bevollmächtigten noch zu keiner Beschlußfassung kam, sah sich die mecklenburg-schwerinsche
Regierung veranlaßt, die unterm 30. Mai verfügte Ausgabe von Rentereikassenscheinen
gegen Einziehung der verzinslichen sogenannten Rentereianweisungen zu entschuldigen. In
Vertretung des abwesenden Bevollmächtigten, Staatsrats v. Bülow gab vor Eintritt in die
Tagesordnung der hessische Bevollmächtigte, Geheimer Legationsrat Hofmann, nachfolgende
Erklärung ab: Bei der mecklenburg= schwerinschen Regierung habe schon seit längerer Zeit
der Beschluß festgestanden, die durch Verordnung vom 24. Juni 1868 zum Betrage von