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bei Tötungen und Körperverletzungen durch Bergbau-, Eisenbahn= und Fabriken-
betrieb, welcher vom Justizausschuß dem Bundesrat lediglich mit redaktionellen
Aenderungen empfohlen wurde, gelangte erst im nächsten Jahre an den Reichs-
tag. Gesetz vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207).
Seemannsordnung. Von den Hansestädten und Oldenburg war ein
bezüglicher Entwurf im Bundesrat eingebracht worden. Derselbe beruhte auf
der Absicht, die verschiedenartigen Bestimmungen, welche über diese Materie in
den beantragenden Staaten neben den Vorschriften des deutschen Handelsgesetz-
buchs maßgebend waren, zu beseitigen und durch ein einheitliches Gesetz zu
ergänzen)
Wenn man die Zeitungen hörte, so hatte das gesonderte Vorgehen der
Hansestädte und Oldenburgs in dieser Materie in den preußischen Regierungs-
kreisen einigen Unmut erweckt, wie man dem Bremer Mitgliede der norddeutschen
Strafrechtskommission, Senator Donandt, nicht vorenthalten hat. Es scheint,
daß man nicht gerade die Initiative in Bundesangelegenheiten für Preußen
allein in Anspruch nehmen wollte, aber die Nichtzuziehung Preußens zu den
Vorberatungen und (was praktisch auf dasselbe hinauslaufen mag) die Unter-
lassung vorgängiger Anzeige ans Bundeskanzler-Amt unangenehm empfand. Dem-
gegenüber behauptete Bremen, das den Entwurf aufgestellt und die Beratung
veranlaßt hatte, daß es sachlich nur einem dringenden, lebhaft gefühlten ört-
lichen Bedürfnis gefolgt sei, formell gegen keinerlei anerkannte Vorschrift ver-
stoßen und politisch auch hierdurch nur seinen guten Willen zu allseitigem Aus-
bau des Werkes von 1866 bethätigt habe.
Der Erlaß der Seemannsordnung zog sich bis in das Jahr 1872 hinaus.
Bezüglich der Außerkurssetzung der au porteur lautenden
Papiere, deren Beseitigung im Wege der Bundesgesetzgebung von kaufmännischen
Korporationen beantragt war, erfolgte ein ablehnender Beschluß des Bundesrats.
Als Motiv wurde in dem betreffenden Restripte angegeben, die Beseitigung
der in den einzelnen Bundesländern bezüglich der Außerkurssetzung bestehenden
Bestimmungen würde erhebliche Unzuträglichkeiten nach sich ziehen.
Rinderpest. Der Bundesrat erklärte sich damit einverstanden, daß das
Bundespräsidium Unterhandlungen mit den süddeutschen Staaten
anknüpfe behufs Abschlusses einer Uebereinkunft zur gemein-
samen Bekämpfung der Rinderpest. Dem Bundespräsidium war hier-
bei anheimgegeben worden, je nach Befinden eine Modifikation respektive Auf-
*) Der Entwurf umfaßte weit über 100 Paragraphen, verbreitete sich in allgemeinen
Bestimmungen über Schiffer und Schiffsmannschaft, Seefahrtsbücher und Seemannsämter,
regelte die Vertragsbestimmungen, enthielt Musterungs= und Disziplinarbestimmungen,
Strafrechtsbestimmungen gegen Desertion, Widerspenstigkeit und Aufreizung, Pflichtver-
letzungen des Schiffers 2c. und endete mit besonderen Bestimmungen über Beschreitung des
Rechtsweges seitens des Schiffsmannes gegen den Schiffer 2c. und Schlußbestimmungen.