Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bismarck vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Einstellung des Zivil- 
prozeßverfahrens gegen Militärpersonen, Gesetz vom 21. Juli 
1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 493), und die zu Versailles am 25. November 
1870 mit Baden abgeschlossene Militärkonvention. 
In seiner Sitzung vom 1. Dezember 1870 nahm der Bundesrat folgenden 
Antrag seiner Ausschüsse für das Landheer 2c. und für Rechnungswesen, betreffend 
die Petition des Berliner Arbeitervereins wegen Unterstützung hilfsbedürf- 
tiger Familien der einberufenen Wehrmänner, an: 1. Der Bundes- 
rat erklärt sich damit einverstanden, daß die auf Familien der Reserve= und 
Landwehrmannschaften bezüglichen Gesetze vom 27. Februar 1850 und 8. April 
1860 auch auf die Mannschaften der Seewehr Anwendung finden. 2. Den 
Herrn Bundeskanzler zu ersuchen, bei den Bundesregierungen darüber Erkundi- 
gungen einzuziehen, ob und inwiefern bei ihnen ein Bedürfnis nach Aenderung 
der erwähnten Gesetze hervorgetreten sei, auch von dem Ergebnis dieser Umfrage 
dem Bundesrat Mitteilung zu machen. 3. Die Petitionen (auch die tags 
zuvor vom Reichstag überwiesene) werden für jetzt als erledigt angesehen. 
9. Wundesfinanzen. 
Ein von dem Kanzler eingebrachter Gesetzentwurf, betreffend die ander- 
weite Feststellung der Ausgaben 2c. für 1869, gelangte nicht an den 
Reichstag. Gesetzeskraft erlangten dagegen zwei Vorlagen desselben, betreffend 
die Abänderung des Haushalts-Etats pro 1870. Gesetz vom 10. März 
1870 (Bundes-Gesetzdl. S. 42) und vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 415)7) und ein fernerer Entwurf, betreffend den Haushalts-Etat für 
das Jahr 1871. Gesetz vom 15. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 387). **) 
Von prinzipieller Bedeutung war der von Bismarck vorgelegte Gesetzent- 
wurf, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 9. November 
1867 wegen des außerordentlichen Geldbedarfes des Nord- 
deutschen Bundes zum Zweck der Erweiterung der Bundes- 
kriegsmarine und der Herstellung der Küstenverteidigung, 
welcher die Bestimmungen des Camphausenschen Konsolidationsgesetzes auf den 
*) Der Antrag der Ausschüsse findet sich abgedruckt in der „National-Zeitung“ Nr. 217 
vom 11. Mai 1870. Der Bundesrat erklärte sich demnächst auch mit den Beschlüssen des 
Reichstags einverstanden, daß dem letzteren eine Uebersicht der wirklichen Ein- 
nahmen und Ausgaben für das Jahr 1869 nebst einer Zusammenstellung der etwaigen 
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben vorgelegt und ihm auch eine ent- 
sprechende Uebersicht fernerhim alljährlich baldmöglichst nach dem Abschlusse der Bundes- 
kasse mitgeteilt werde. 
**) Ueber eine Vorlage Bismarcks, betreffend den Erlaß von besonderen Bestimmungen 
für die nächste Volkszählung im Gebiete des Norddeutschen Bundes, val. die „Norddeutsche 
Allgemeine Zeitung“ Nr. 126 vom 2. Juni 1870.
	        
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