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Gesetssammlung
srn
7.
13.) Publicandum,
die Bestimmung §. 14. s. III. a. der Convention d. d. Cassel den Asten
September 1828 betreffend;
vom 18ten Februar 1829.
A- Sr. Kdnigl. Majestät von Sachsen rc. 2c. 2c. Allerböchsten Befebl wird an-
durch zur allgemeinen Kenneniß gebracht, daß in Bezlehung auf die, in der Convention
d. d. Cassel den 24 fen Sepkember 1828, den zwischen mehrern Deutschen Saaten über
die zu Besörderung der Handelsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln geschlo,
senen Verein betreffend, im 9. 14 enthaltene vertragsmäßige Bestimmung, zu Folge
welcher die daselbst unter 1 bis mic 11 aufgeführten Getreidearken und Hülsenfrüchte bei
dem unmittelbaren Ein= und Ausgange aus einem Vereinsstaate in den andern, insofern
sie nicht von dem Producenten selbst, sondern von Zwischenhändlern eingeführe werden, nur
in Quantitäten bis zu 20 Centnern von den Ein= und Ausgangs-Abgaben befreit bleiben,
bei dem Eingange solcher Getreidearten und Hülsenfrüchee in hiesige Lande, zu Vermeidung
der besondern Verwägung,
20 Cenener Weizen, dem Gemäß von 15 Dresdner Scheffeln
20 „ Korn - 16
Gesetzsammlung 1829. ( 13 )