Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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8.  Abrechnung  über  Verpflegbeiträge.

a)  Beim  Abgange  eines  Verpflegten  wird  über  den  Verpflegbeitrag  bis  mit  dem
Tage  des  Abganges  abgerechnet,  etwa  verbleibender  Bestand,  soweit  nicht  der  Anstalt
gegen  die  an  sich  Rückempfangsberechtigten  Nachforderungen  zustehen,  herausgezahlt,
Mehraufwand  dagegen  eingezogen.

b)  Ueberschießende  Bestände,  welche  den  Betrag  von  1.#  nicht  übersteigen,  werden,
wenn  die  Herauszahlung  nicht  ohne  Kostenaufwand  geschehen  kann,  der  allgemeinen
Verpflegtenkasse  der  Anstalt  überwiesen.

9.  Berxechnungsgelder.
a)  Außer  dem  Verpflegbeitrage  muß  in  den  beiden  ersten  Verpflegklassen  Berechnungsgeld,
  und  zwar  jährlich  mindestens
180  %  in  der  I.  Verpflegklasse,

120  G  -  -  II.  -
gezahlt  werden.

Dasselbe  ist  bestimmt  zur  Anschaffung  neuer  Kleidung  und  Leibwäsche,  zur  Instand—
setzung  der  alten  dergleichen,  sowie  zur  Bestreitung  von  Nebenbedürfnissen  und  Annehm—
lichkeiten.

Ein  bestimmter  regelmäßiger  Beitrag  aus  den  Einzel-Berechnungsgeldern  wird
zur  allgemeinen  Verpflegtenkasse  erhoben,  aus  welcher  gemeinsame  Annehmlichkeiten
bestritten  werden.

Auf  die  Einzahlung  der  Berechnungsgelder  finden  die  Bestimmungen  unter  7  ent—
sprechende  Anwendung.

Bei  Verpflegten  in  III.  Klasse  ist  die  etwaige  Zahlung  eines  Berechnungsgeldes  ganz
dem  Ermessen  der  Beitragspflichtigen  überlassen.

b)  Ueber  die  Berechnungsgelder  wird  jedesmal  am  Schlusse  des  Kalenderjahres
abgerechnet.

Hierbei  werden  Ersparnisse  auf  die  folgende  Zeit  gutgerechnet.

Beim  Abgange  gilt  für  die  Abrechnung  über  die  Berechnungsgelder  das  unter  8*
Bemerkte.

Hinausgabe  beziehentlich  Vorlegung  einer  Abrechnung  über  die  Berechnungsgelder
erfolgt  außer  beim  Abgange  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Einzahlers  nach  dem
regelmäßigen  Jahresabschlusse.

10.  Vauschzahlung  anstatt  der  Verpflegbeiträge  und  beziehentlich  Verechnungögelder.

a)  Bei  Aufnahme  beziehentlich  Beibehaltung  zu  längerer  Verpflegung  kann  ausnahmsweise
  die  Einzahlung  einer  Bauschsumme  an  Stelle  der  Verpflegbeiträge  und
beziehentlich  Berechnungsgelder  gestattet  werden.