als Ablehnung seines Antrages ansehen. Vielmehr wünschte Bismarck die Frage
analog dem Verfahren, welches bei der Revision des Zolltarifs beliebt worden,
durch eine Spezialkommission erledigt zu sehen. Diese Absicht begegnete indessen
bei den Mittelstaaten, welche das Kanzlerprojekt mit Mißtrauen ansahen, mehr-
fachen Bedenken. Schließlich neigte man sich der Ansicht zu, daß der zu bildende
Sonderausschuß in seiner Mehrheit aus Mitgliedern des Bundesrats bestehen
müsse, denen dann technische Sachverständige beigegeben werden möchten. In
längerer Rede soll namentlich der württembergische Bevollmächtigte einen Mittel-
weg empfohlen haben und für eine gleichmäßige Beteiligung des Bundesrats
und anderer Sachverständiger eingetreten sein. Die Beschlußfassung wurde, da
einzelne Bevollmächtigte nicht ausreichend instruirt waren, noch ausgesetzt.
In der entscheidenden Bundesratssitzung vom 2. April lagen folgende An-
träge vor: I. der Präsidialantrag, II. der vorhin erwähnte Antrag Württem-
bergs: der hohe Bundesrat wolle 1. dem Präsidialantrage, die Ausarbeitung
eines Gesetzes zur Regelung des Gütertarifwesens auf den deutschen Eisenbahnen
zu beschließen, unter der Voraussetzung zustimmen, daß den Ansichten der ein-
zelnen Regierungen über Grenzen und Umfang des Gesetzes nicht präjudizirt
werde; 2. zu diesem Behufe zunächst einen außerordentlichen, aus neun Mit-
gliedern bestehenden Ausschuß berufen, in welchem das Präsidium und die
weiteren Bundesstaaten, welche eine eigene Staatsbahn-Verwaltung besitzen,
durch eine vom Bundesrat näher zu bestimmende Zahl von Bevollmächtigten ver-
treten wären; III. der Antrag, die Zahl der Bevollmächtigten dahin zu bestimmen,
daß das Präsidium durch 3, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Oldenburg durch je 1 Bevollmächtigten, welche sich der Hilfe geeigneter Beamten
bedienen können, vertreten werden.
Der Vorsitzende stellte zu diesem Antrage III. den Unterantrag, die Ziffer 3
dahin zu fassen: 3. die Zahl der Bevollmächtigten dahin zu bestimmen, daß
das Präsidium, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Olden=
burg und die Reichslande durch je 1 Bevollmächtigten vertreten werden.
Ferner wurde eingebracht IV. ein Antrag Braunschweigs: Der Bundesrat
wolle 1. dem Präsidialantrag, die Ausarbeitung eines Gesetzes zur Regelung
zu beschließen, unter der Voraussetzung zustimmen, daß die Ansichten der ein-
zelnen Regierungen über Grenze und Umfang des Gesetzes nicht präjudizirt
werden; 2. zu diesem Behufe zunächst einen aus 11 Mitgliedern bestehenden
Bundesratsausschuß berufen, in welchem das Präsidium durch 3, Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg, Braunschweig und die Hansestädte
zusammen durch je einen Bevollmächtigten vertreten werden. Endlich lag vor:
V. der in der Sitzung vom 29. März gestellte Antrag Lübecks und Hamburgs,
wonach die Nummern 2 und 3 des württembergischen Antrages dahin abzu-
ändern wären, daß auch die Hansestädte eine Vertretung in dem zu berufenden
Ausschuß erhielten.