Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Der Unterantrag III sowie die Anträge IV und V wurden abgelehnt; 
dagegen wurde der württembergische Antrag II angenommen, womit der Prä- 
sidialantrag seine Erledigung fand. 
Am 9. Mai 1879 trat unter dem Vorsitz des Staatsministers Maybach 
der außerordentliche Bundesratsausschuß behufs Ausarbeitung eines Gesetzes zur 
Regelung des Gütertarifwesens auf deutschen Eisenbahnen zusammen. Preußen hatte 
außer dem Minister Maybach den vortragenden Rat im Reichs-Eisenbahn-Amt, 
Geh. Ober-Regierungsrat Körte (als eventuellen Vertreter des Vorsitzenden) sowie 
den Geh. Regierungsrat Dr. Schulz zu Mitgliedern dieses Ausschusses ernannt. 
Als Vertreter der preußischen Mitglieder sollten Geh. Ober-Regierungsrat Kraefft 
(Reichs-Eisenbahn-Amt) und Geh. Regierungsrat Fleck (Ministerium für öffentliche 
Arbeiten) fungiren. Bayern ernannte den Generaldirektor der Königlich baye- 
rischen Verkehrsanstalten v. Hocheder, Württemberg für den designierten aber 
erkrankten Generaldirektor der Königlich württembergischen Verkehrsanstalten 
v. Dillenius den Gesandten Freiherrn von Spitzemberg, Baden den General- 
direktor der badischen Staatsbahnen Eisenlohr, Sachsen den Geh. Finanzrat 
Hoffmann, Oldenburg den Staatsrat Selkmann. Von Hessen war noch keine 
Anzeige ergangen. Die Arbeiten dieses Sonderausschusses des Bundesrats!) 
wurden so sehr beeilt, daß von demselben bereits Anfangs Juni dem Bundesrat 
der Gesetzentwurf, betreffend das Güterwesen der deutschen Eisenbahnen, unter- 
breitet werden konnte. 2) 
Ich lasse den Entwurf, der als eine Verkörperung dessen anzusehen ist, 
was Bismarck auf dem Gebiet des Eisenbahntarifwesens erreichen zu können 
glaubte, hier folgen.) 
Gesetzentwurf, betreffend das Gütertarifwesen der deutschen Eisenbahnen. 
Erster Abschnitt: 
Bildung der Varife. 
§ 1. Die Preise für die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen werden 
aus einem nach Maßgabe der Entfernung zu berechnenden Streckensatze und 
aus einer Abfertigungsgebühr gebildet. 
§ 2. Die für die Tarifbildung maßgebende Entfernung bestimmt sich aus 
der Geleislänge der Beförderungsstrecke und wird in Kilometern ausgedrückt, 
wobei angefangene als volle Kilometer zu rechnen sind. Zum Zwecke einer 
1) Vgl. darüber die „Nat. Ztg.“ Nr. 230 v. 19. 5. 79 u. 251 v. 1. 6. 79; Antrag 
des Ausschusses „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 217 v. 5. 6. 79. 
2) Vollständiger Abdruck in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 221 v. 7. 6. 79 und in 
der „Nat.-Ztg.“ Nr. 257 v. 6. 6. 79 u. 260 v. 7. 6. 79. 
2) Der Abdruck rechtfertigt sich um so mehr, als dieses Aktenstück weder in den 
— — noch in meinem Werke „Fürst Bismarck als Volkswirt“ zu 
inden ist.
	        
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