Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

— 96 — 
Tarifen mehr als 20 Prozent des Tarifs der billigeren Linie beträgt, ist zur Auf- 
nahme der Konkurrenz die Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheit 
entscheidet der Bundesrat. — Diese Bestimmungen finden auch Anwendung, 
wenn es sich um die Uebertragung eines fremdländischen oder eines unter Be- 
teiligung fremdländischer Bahnen vorschriftsmäßig hergestellten Tarifs auf eine 
andere, dieselben Stationen verbindende Linie handelt, falls die Länge der an 
der letzteren beteiligten deutschen Eisenbahnstrecken hinter der Länge der an dem 
zu übertragenden Tarife beteiligten deutschen Eisenbahnstrecken nicht mehr als 
um 20 Prozent zurückbleibt. 
§ 8. Bei der Einrichtung direkter Expeditionen in Gemäßheit des Art. 44 
der Reichsverfassung sind die Eisenbahnen verpflichtet, für den gemeinschaftlichen 
Tarif die niedrigsten Streckenfrachtsätze zu bewilligen, welche sie auf der betref- 
fenden Bahnstrecke für die gleichartigen Frachtgegenstände und für die gleiche 
Leistung bei gleicher oder geringerer Länge des innerhalb des Reichsgebiets zurück- 
gelegten Weges in irgend einem andern Verkehr erhoben, sofern dies vom 
Reichs-Eisenbahn-Amt im allgemeinen Verkehrsinteresse verlangt wird. — Auf 
Streckenfrachtsätze, welche sich aus der Uebernahme des billigeren Tarifs oder 
einer anderen Linie (§ 7) ergeben, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ 9. Die Aufhebung direkter Expeditionen ist nur mit Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts statthaft. 
Zweiter Abschnitt: 
Veröffentlichung und Anwendung der Tarife. 
§ 10. Die Beförderungspreise und die Nebengebühren sowie die in dem 
Betriebsreglement vorgesehenen Konventionalstrafen und die Lieferungszeiten 
müssen aus den Tarifen ersichtlich sein. — Außer den in die Tarife ausgenom- 
menen Beträgen darf nur der Ersatz notwendiger barer Auslagen gefordert werden. 
§* 11. Die äußere Einrichtung der Tarife bestimmt der Bundesrat. — 
Die Tarife sowie alle Aenderungen derselben sind in dem vom Bundesrat zu 
bezeichnenden Anzeigeblatt nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Bestim- 
mungen bekannt zu machen. — Nicht vorschriftsmäßig veröffentlichte Tarife sind 
ungiltig. 
§ 12. Die Veröffentlichung anderer als vorschriftsmäßig festgestellter 
sowie die Anwendung nicht vorschriftsmäßig veröffentlichter Tarifvorschriften, 
Beförderungspreise, Nebengebühren oder Konventionalstrafen ist verboten. 
§ 13. Tariferhöhungen sowie Erschwerung der Beförderungsbedingungen 
dürfen nicht vor Ablauf von 6 Wochen vom Tage der Ausgabe des Anzeige- 
blattes (§ 11) in Vollzug gesetzt werden. — Tarifermäßigungen müssen min- 
destens 6 Monate hindurch in Geltung bleiben. — Das Reichs-Eisenbahn-Amt 
ist befugt, im Einzelfall Abweichungen hiervon zu gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.