Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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8 26. Auf Schmalspurbahnen findet dieses Gesetz keine Anwendung. — 
Für andere Bahnen untergeordneter Bedeutung kann mit Genehmigung des 
Bundesrats von der Anwendung der von demselben festgesetzten Tarifvorschriften 
und Normaleinheitssätze (§ 4) abgesehen werden. 
§ 27. Für Notstandstarife bewendet es bei den Bestimmungen des Art. 46 
der Reichsverfassung, für die Beförderung im Interesse der Militärverwaltung 
und der Postverwaltung bei den besonderen, hierfür erlassenen Vorschriften. 
§ 28. Die den Landesregierungen in Tarifsachen zustehenden Befugnisse 
werden, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ausgedehnt oder auf das Reich 
übertragen sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 
§ 29. Der Königlich württembergischen Regierung bleibt vorbehalten, für 
den Lokalverkehr auf den Bahnen ihres Gebiets Abweichungen von den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes zuzulassen, insoweit und insolange durch denselben 
der Verkehr der Nachbarbahnen und der direkte Verkehr anderer Bahnen über- 
haupt mit dem württembergischen Eisenbahnnetze nicht beeinträchtigt wird. 
§ 30. Dieses Gesetz findet auf Bayern keine Anwendung.“ 1) 
Der Ausschuß wurde bei seinen Beratungen in der Mehrheit von der 
Ueberzeugung geleitet, daß der gegenwärtige Zustand des Gütertarifwesens der 
deutschen Eisenbahnen einer bessernden Regelung auf dem Wege der Gesetzgebung 
dringend bedürfe. 
In erster Linie erschien es im allgemeinen Verkehrsinteresse geboten, Für- 
sorge zu treffen, daß die bestehende Vielgestaltung der deutschen Gütertarife 
beseitigt werde. Zu diesem Zwecke war in dem vorliegenden Gesetzentwurfe dem 
Reiche das Recht vorbehalten, gleichmäßig für alle deutschen Eisenbahnen das 
Tarifsystem und die Normaleinheitssätze zu bestimmen. Abweichungen von den 
festzusetzenden allgemeinen Normen sollten fortan nur unter bestimmten Voraus- 
setzungen und in der Regel nur dann zulässig sein, wenn sie von seiten des 
Reichs zuvor Genehmigung erhalten hatten; gegen die Benachteiligung der 
deutschen Produktion durch Frachtbegünstigungen für ausländische Erzeugnisse 
war ein besonderer Schutz vorgesehen. 
Es wurde ferner der Erlaß von Vorschriften in Antrag gebracht, welche 
eine gleichmäßige Bildung und übereinstimmende äußere Einrichtung der Tarife 
sowie eine geregelte Veröffentlichung und eine gleichmäßige Anwendung derselben 
zu sichern bestimmt sind. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über 
die Veröffentlichung und die gleichmäßige Anwendung der Tarife wurden mit 
Ordnungsstrafe, gegebenenfalls mit strafrechtlicher Ahndung bedroht; auch war 
vorgesehen, daß bei Unvermögen eines mit Ordnungsstrafe belegten sowie eines 
  
1) Stellungnahme des Ausschusses des Vereins der Privatbahnen im Deutschen Reiche 
gegen den Entwurf vgl. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 239 v. 18. 6. 79.
	        
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