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8 26. Auf Schmalspurbahnen findet dieses Gesetz keine Anwendung. —
Für andere Bahnen untergeordneter Bedeutung kann mit Genehmigung des
Bundesrats von der Anwendung der von demselben festgesetzten Tarifvorschriften
und Normaleinheitssätze (§ 4) abgesehen werden.
§ 27. Für Notstandstarife bewendet es bei den Bestimmungen des Art. 46
der Reichsverfassung, für die Beförderung im Interesse der Militärverwaltung
und der Postverwaltung bei den besonderen, hierfür erlassenen Vorschriften.
§ 28. Die den Landesregierungen in Tarifsachen zustehenden Befugnisse
werden, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ausgedehnt oder auf das Reich
übertragen sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 29. Der Königlich württembergischen Regierung bleibt vorbehalten, für
den Lokalverkehr auf den Bahnen ihres Gebiets Abweichungen von den Be-
stimmungen dieses Gesetzes zuzulassen, insoweit und insolange durch denselben
der Verkehr der Nachbarbahnen und der direkte Verkehr anderer Bahnen über-
haupt mit dem württembergischen Eisenbahnnetze nicht beeinträchtigt wird.
§ 30. Dieses Gesetz findet auf Bayern keine Anwendung.“ 1)
Der Ausschuß wurde bei seinen Beratungen in der Mehrheit von der
Ueberzeugung geleitet, daß der gegenwärtige Zustand des Gütertarifwesens der
deutschen Eisenbahnen einer bessernden Regelung auf dem Wege der Gesetzgebung
dringend bedürfe.
In erster Linie erschien es im allgemeinen Verkehrsinteresse geboten, Für-
sorge zu treffen, daß die bestehende Vielgestaltung der deutschen Gütertarife
beseitigt werde. Zu diesem Zwecke war in dem vorliegenden Gesetzentwurfe dem
Reiche das Recht vorbehalten, gleichmäßig für alle deutschen Eisenbahnen das
Tarifsystem und die Normaleinheitssätze zu bestimmen. Abweichungen von den
festzusetzenden allgemeinen Normen sollten fortan nur unter bestimmten Voraus-
setzungen und in der Regel nur dann zulässig sein, wenn sie von seiten des
Reichs zuvor Genehmigung erhalten hatten; gegen die Benachteiligung der
deutschen Produktion durch Frachtbegünstigungen für ausländische Erzeugnisse
war ein besonderer Schutz vorgesehen.
Es wurde ferner der Erlaß von Vorschriften in Antrag gebracht, welche
eine gleichmäßige Bildung und übereinstimmende äußere Einrichtung der Tarife
sowie eine geregelte Veröffentlichung und eine gleichmäßige Anwendung derselben
zu sichern bestimmt sind. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über
die Veröffentlichung und die gleichmäßige Anwendung der Tarife wurden mit
Ordnungsstrafe, gegebenenfalls mit strafrechtlicher Ahndung bedroht; auch war
vorgesehen, daß bei Unvermögen eines mit Ordnungsstrafe belegten sowie eines
1) Stellungnahme des Ausschusses des Vereins der Privatbahnen im Deutschen Reiche
gegen den Entwurf vgl. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 239 v. 18. 6. 79.