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Bereich zu machenden Vorlagen zu vertreten haben würden, soweit dies nicht
von den Bevollmächtigten zum Bundesrat geschehen möchte, welche von dem
Kaiser zu preußischen Bevollmächtigten ernannt werden. Diesen Kommissaren
sollte aber auch zustehen, an den Beratungen des Bundesrats über Gegenftände
der Reichsgesetzgebung sich zu beteiligen, um dabei die Interessen des Reichs-
landes zur Geltung zu bringen.
Indem der ganze Vorschlag ein Reichsgesetz darstellte, daher durch die
Reichsgesetzgebung aufrecht erhalten oder geändert werden konnte, war die
Stellung des Bundesrats gewahrt, und es waren die Besorgnisse, welche sich
an einzelnen Stellen schon sehr verdichtet hatten, daß dem Bundesrat die
Kognition über reichsländische Verhältnisse entzogen werde, entfernt.
Die Anträge der Bundesratsausschüsse für Verfassung, Justizwesen und
Elsaß-Lothringen waren im wesentlichen darauf gerichtet, dem Entwurfe eine
präzisere Fassung zu geben. Neu war folgende Bestimmung des § 5:
„Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abteilungen. An der
Spitze jeder Abteilung steht ein Unterstaatssekretär und unter diesem die erfor-
derliche Zahl von Direktoren, Räten und Beamten. Der dem Dienstalter nach
alteste Unterstaatssekretär hat den Staatssekretär in Behinderungsfällen zu ver-
treten. Das Nähere über die Organisation des Ministeriums wird durch Kaiser-
liche Verordnung bestimmt."“
§ 7 sollte nach Vorschlag der Ausschüsse lauten:
„Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung
sowie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung
können durch den Statthalter Kommissare in den Bundesrat abgeordnet werden,
welche an dessen Beratungen über diese Angelegenheit teilnehmen.“
Bezeichnend war auch die folgende Fassung des § 10:
„Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitze des Statthalters aus folgenden
Mitgliedern: 1. dem Staatssekretär, 2. den Unterstaatssekretären, 3. dem Präsi-
denten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft
bei diesem Gerichte, 4. acht Mitglieder, welche der Kaiser ernennt. Von den
unter 4. bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag des Landes-
ausschusses ernannt; die übrigen fünf, von denen mindestens eines dem Richter-
stande und eines den ordentlichen Professoren der Kaiser Wilhelms-Universität
zu Straßburg angehören muß, beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Vertrauen.
Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. Im Vorsitze des Staatsrats
wird der Statthalter im Behinderungsfalle durch den Staatssekretär vertreten.
Die Geschäftsordnung des Staatsrats wird vom Kaiser festgestellt."“
Die Vorlage hatte bekanntlich zu den Mitgliedern des Staatsrats auch
den kommandirenden General des XV. Armeecorps machen wollen und nur 7 Mit-
glieder durch den Kaiser ernennen lassen. Außerdem strichen die Ausschüsse den
von der Vorlage beantragten Delegirten der Reichslande im Bundesrate. Die