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mäßigen Bestimmungen über die Reichskompetenz (Artikel 4 der Verfassung)
berührt werden.
Gesetz vom 24. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 307).
Freundschaftsvertrag zwischen dem Reich und den Samoa—
Inseln. Am 22. Mai 1879 legte der Reichskanzler dem Bundesrat den am
24. Januar 1879 zu Apia abgeschlossenen Freundschaftsvertrag zwischen dem
Reich und den Samoa-Inseln zur Beschlußnahme vor. Dem Vertrag war eine
Denkschrift nebst Tabellen, Karten und Aktenstücken beigefügt, unter welchen sich
auch vorläufige Uebereinkünfte zwischen dem Reich und einigen anderen un-
abhängigen Inselgruppen der Südsee befanden. 1)
Ausstellung in Melbourne. In einer vom Reichskanzler am
25. April 1879 dem Bundesrat gemachten Vorlage, betreffend die Feststellung
eines Nachtrages zu dem Reichshaushalts-Etat für das laufende Jahr, machte
derselbe mehrere Mitteilungen über die Ausstellung in Melbourne.
Pharmacopoeas germanica. Infolge des Bundesratsbeschlusses
vom 6. Juni 1878 sollte behufs deren Revision eine Kommission berufen
werden. Der Reichskanzler erachtete es demnächst für wünschenswert, daß zur
Beschaffung des der erwähnten Kommission zu unterbreitenden Materials einzelne
namhafte Medizinalbeamte, Universitätslehrer und Apotheker zu einer Aeußerung
darüber veranlaßt würden, welche Mängel bei der Anwendung des gesetzlichen
Arzneibuches bisher hervorgetreten seien, und welche Bereicherungen der Arzneischatz
seit dem Erlaß des Arzneibuches erfahren habe.
Internationaler Reblausvertrag. Anfangs Januar 1879 legte
der Kanzler dem Bundesrat den am 15. September 1878 unterzeichneten inter-
nationalen Vertrag in Betreff der gemeinsamen Bekämpfung der Reblauskrankheit
vor. Bekanntlich wurde auf Anregung des schweizerischen Bundesrats im
August 1877 zu Lausanne ein internationaler Kongreß Weinbau treibender
Staaten zu jenem Zweck abgehalten. Auf Grund der Verhandlungen desselben
hatte der schweizerische Bundesrat den Entwurf einer internationalen Konvention
aufgestellt und demnächst im September 1878 zu Bern eine Konferenz von Ver-
tretern der beteiligten Regierungen zum Zweck der Herbeiführung einer entsprechenden
Uebereinkunft veranstaltet. Aus dieser Konferenz war der vorbezeichnete Vertrags-
entwurf hervorgegangen. Derselbe erhielt erst im Jahre 1880 Gesetzeskraft
(Reichs-Gesetzbl. 1880, S. 15).2)
1) Abdruck der Denkschrift in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 202 v. 27. 5. 79.
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.