Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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der landesherrlichen Rechte des Elsaß doch auch den Beruf in sich fühlen wird, 
die Interessen der Elsässer wahrzunehmen. Stimmberechtigte Mitglieder des 
Bundesrats aber von seiten des Landesausschusses zur Vertretung der Landes- 
interessen ernennen zu lassen, würde in den Bundesrat ein neues Element 
hineinbringen, zu dem ich 1871 vielleicht noch Glauben und Vertrauen gehabt 
hätte, denen aber, angesichts der Vertreter, die wir heute in der Mehrheit noch 
haben und die ich vorher namentlich genannt habe, ich nicht den Mut 
haben würde, ein Gewicht im Senat der deutschen Bundesgenossen ein- 
zuräumen. 
Etwas anderes ist aber die Frage der Möglichkeit, die Interessen des 
Landes im Schoße des Bundesrats geltend zu machen, mit anderen Worten, 
es beschäftigt mich die Frage sehr lebhaft, ob und unter welchen Formen es 
möglich sein wird, dem Reichslande, also der Landesvertretung, das Recht zu 
geben, daß sie hier eine konsultative Vertretung im Bundesrat ausübt. Daß 
es in der Möglichkeit liegt, die Wünsche des Landes auch bei der Vorberatung 
der Gesetze im Stadium des Bundesrats mit der Autorität der öffentlichen 
Meinung oder der Stimmung der Landesvertretung im Bundesrat geltend zu 
machen, — soweit ich überhaupt in der Lage bin, mich über die Frage, die 
uns beschäftigt, zu äußern, erkläre ich, daß ich auch diesem Anspruche zustimmen 
würde; ich gebe auch die Hoffnung nicht auf, obschon das eine große ver- 
fassungsmäßige Neuerung ist, daß er auch im Bundesrat bei den verbündeten 
Regierungen Anklang finden würde, denn im Grunde liegt darin eine Teilung 
der Macht, die bisher der Kaiser landesherrlich allein ausübte mit dem 
Bundesrat. 
Es liegt darin die Zulassung eines Einflusses der übrigen verbündeten Staaten 
auch in den vorberatenden Stadien der Verwaltung und Gesetzgebung, es liegt 
darin die Herstellung einer, wenn man will, Beschwerdeinstanz gegen die Landes- 
regierung, denn die Vertreter des elsasser Landesausschusses würden in dem 
Falle sein, jederzeit eine Anregung jeder Frage im Bundesrat wenigstens 
herbeizuführen, es würde eine sehr wirksame Beschwerdeinstanz sein, bei der die 
Beschwerde sofort an eine große und amtliche Glocke gehängt werden kann. 
Außerdem wäre es bielleicht nützlich, daß die Landesvertretung einen — ich 
könnte sagen, diplomatischen Vertreter beim Kaiser hier hätte, mag es 
zusammenfallend mit dem Bundesrat sein, mögen es zwei sein, aber ich meine, 
die beiden müßten sich teilen oder müßten gemeinschaftlich ausüben das Recht 
des Appells, der Beschwerde, der Initiative, des Antrags bei dem Keiser 
als Landesherrn und bei dem Repräsentanten der Gesamtsouveränität, dem 
Bundesrat. In welcher Weise die Mitgliedschaft für dieses beratende oder 
diese beiden beratenden Mitglieder im Bundesrat konstatirt wird, amtlich und 
kalendermäßig, das ist eine Frage der Form, über die man leicht hinweg- 
kommen wird."“
	        
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