Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Gefängnis nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von hundert- 
undfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen."“ 
Die letztere Bestimmung stellte eine Verschärfung der Präsidialvorlage dar- 
In der Sitzung vom 12. März 1880 genehmigte der Bundesrat das 
Wuchergesetz nach den Anträgen des Justizausschusses mit einigen Abänderungen 
zur Vorlage an den Reichstag. Gesetz vom 24. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 109). 
Im Januar 1880 legte der Reichskanzler dem Bundesrat Entwürfe von 
Gesetzen a) betreffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuld-= 
verschreibungen, nebst Motiven, b) betreffend das Pfandrecht an Eisenbahnen 
und die Zwangsvollstreckung in dieselben, zur Beschlußnahme vor. Beide Ent- 
würfe blieben im Reichstag unerledigt. 1) 
Ausführung der Justizgesetze. a) Uebertragung von Rechts- 
sachen der einzelnen Bundesstaaten an das Reichsgericht. Dem 
Bundesrat gingen seitens des Reichskanzlers im Spätsommer 1879 mehrere- 
Vorlagen zu, welche sich auf die Uebertragung von Rechtssachen einzelner 
Bundesstaaten auf das Reichsgericht bezogen. Zunächst ist der Entwurf einer 
Kaiserlichen Verordnung zu nennen, welcher die Uebertragung preußischer Rechts- 
sachen betraf.:!) In ähnlicher Weise war von verschiedenen Bundesstaaten, 
unter anderen von Baden, Hessen, Oldenburg, Anhalt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg-Lippe und Bremen, beantragt 
worden, gewisse, näher bezeichnete Rechtsangelegenheiten der betreffenden Staaten 
auf das Reichsgericht zu übertragen. Indem sonach von dem durch § 15 des 
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gestatteten Recht, die Ver- 
handlung und Entschädigung derjenigen Sachen, welche nach den bisherigen 
Prozeßgesetzen von dem obersten Landesgerichte zu erledigen gewesen wären, dem 
Reichsgericht zu überweisen, in ausgedehntem Maße Gebrauch gemacht würde, 
werde die Zahl und Bedeutung dieser Rechtssachen so erheblich, daß ihre Be- 
wältigung ohne Heranziehung von Hülfskräften durch die ordentlichen Senate 
des Reichsgerichts sich als unausführbar erwiesen hätte. Es mußte daher 
rechtzeitig auf die Einsetzung von Hilfssenaten, wie der § 16 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze solche vorsieht, Bedacht genommen werden. 
Diese konnten durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. 
1) Der Inhalt des sub a) erwähnten Gesetzentwurfs findet sich in der „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 57 v. 4. 2. 80, des sub b) bezeichneten Entwurfes in Nr. 47 v. 29. 1. 80 und- 
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 48 v. 29. 1. 80. Beide Vorlagen fehlen in Kohls Bismarck- 
Regesten. 
2) Der Inhalt der Verordnung ist der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 374 v. 5. 9. 79 zu 
entnehmen. In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
	        
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