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haben und deswegen geeignet gefunden werden könnte, die Revision zu begründen.
Einer sofortigen Begrenzung des aufgestellten Satzes stand aber entgegen, daß
sich nicht voraussehen ließ, in welcher Weise die Bezirke der Oberlandesgerichte
abgegrenzt werden würden, und daß man erst, nachdem dies geschehen, glaubte
entscheiden zu können, welche Ausnahmebestimmungen im einzelnen für an—
gemessen zu erachten seien. Im Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung wurde
deshalb ausgesprochen: „Mit Zustimmung des Bundesrats kann durch Keiser-
liche Verordnung bestimmt werden, 1. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich
deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt,
die Revision nicht begründe; 2. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren
Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus er-
streckt, die Revision begründe.“ Nachdem jetzt in sämtlichen deutschen Bundes-
staaten die Bezirke der Oberlandesgerichte festgestellt worden, sei der Zeitpunkt
gekommen, den Stand des Landesrechts im Verhältnis zu den Bezirken der
Berufungsgerichte in Betracht zu nehmen und die der Kaiserlichen Verordnung
vorbehaltene Aufgabe zu erledigen.
Die Verordnung erhielt die Zustimmung des Bundesrats. Verordnung
vom 28. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 299).
C. Ein dem Bundesrat vorgelegter Antrag Hamburgs bezweckte, durch
ein Gesetz festzustellen, daß die in der revidirten Verfassung Hamburgs vom
13. Oktober 1879 bezeichneten Streitfragen zwischen dem Senat und der
Bürgerschaft, welche nach der hamburgischen Verfassung von 1860 vom Ober-
Appellationsgericht zu Lübeck zu entscheiden waren, nachdem dieses mit dem
Inslebentreten der Reichs-Justizgesetze aufgehoben worden, durch das Reichs-
gericht entschieden würden. Hieraus entwickelte sich das Gesetz vom 14. März
1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 37).
Ende Februar 1880 legte der Reichskanzler dem Bundesrat den Entwurf
einer Anweisung, betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, 1) nebst einer erläuternden Denk-
schrift vor und verband damit den Vorschlag, daß sämtliche Bundesregierungen
ersucht werden möchten, Verzeichnisse aufstellen zu lassen, die für jeden Amts-
gerichtsbezirk in ihrem Staatsgebiete diejenige Behörde (Kasse) ersichtlich
machen, an welche ein Ersuchen um Beitreibung von Gerichtskosten zu
richten sein würde, und die Verzeichnisse sowie späterhin etwaige Aende-
rungen des Geschäftskreises oder der Bezeichnung der Behörden (Kassen)
dem Reichs-Justizamt mitzuteilen.2) Der Vorschlag fand die Zustimmung des
Bundesrats.
1) Die Bestimmungen desselben finden sich abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 103
v. 2. 3. 80.
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.