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das wesentliche in dem Strafgesetzbuch gegeben sei, auf wenige Punkte be—
schränken. Wichtiger sei zunächst eine Revision des Strafsystems. Von anderer
Seite wurden diese Bedenken nicht geteilt; man wies darauf hin, daß das
Bedürfnis, die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen einheitlich zu
regeln, immer mehr sich geltend gemacht habe, daß diesem Bedürfnis nicht
anders als durch Aufstellung gewisser allgemeiner gesetzlichen Grundzüge genügt
werden könne, daß der Entwurf sich in dieser Beziehung eine große Beschränkung
auferlegt habe und bestrebt sei, den einzelnen Regierungen und den Gefängnis-
verwaltungen die ihnen notwenige Freiheit für die den lokalen Verhältnissen
entsprechende Ausfüllung des vom Entwurfe gebotenen Rahmens zu belassen,
daß man aber in dieser Richtung nicht wohl weiter gehen könne, ohne das
mit dem Entwurfe verfolgte Ziel aus dem Auge zu verlieren. Dieser Auf-
fassung stimmte die Mehrheit zu, und man trat hierauf in die Einzelberatung
des Entwurfs ein. — Den Grundsätzen, auf denen die vorgeschlagenen Be-
stimmungen des Entwurfs beruhten, wurden von keiner Seite prinzipielle Be-
denken entgegengesetzt. Indessen wurde doch von fast allen Seiten auf die
große Bedeutung hingewiesen, welche die Vorschriften des Entwurfs, insofern
sie zu baulichen Aenderungen vorhandener oder zur Erbauung neuer Straf-
anstalten sowie zu Aenderungen an den in den einzelnen Staaten bestehenden
Verwaltungseinrichtungen nötigten, für die Finanzen der Bundesstaaten haben
würden. Beispielsweise wurde der zur Durchführung der Bestimmungen des
Entwurfs erforderliche Aufwand von Bayern auf 33 bis 35 Millionen Mark,
von Sachsen auf 11 bis 12 Millionen Mark beziffert. Wennschon nun diesen
Bedenken gegenüber von anderer Seite hervorgehoben wurde, daß die Durch-
führung der Vorschriften des Entwurfs nur ganz allmählich geschehen könne und
wohl kaum vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen Zeitraums erfolgt sein
werde, daß ferner im Hinblick auf das Bevorstehen eines derartigen Gesetz-
entwurfs in manchen Bundesstaaten in der letzten Zeit notwendige Gefängnis-
bauten aufgeschoben worden seien, daß demnach der durch das Gesetz herbei-
geführte Aufwand nicht bloß diesem zur Last zu schreiben, sondern als eine
nunmehr zur Verwendung kommende Ersparnis vorhergegangener Jahre wenigstens
teilweise zu betrachten sei, so zeigte sich doch bei den meisten Regierungen das
Bestreben, unbeschadet der nötigen Rücksicht auf das Bedürfnis eines wirksamen
und gleichmäßigen Strafvollzuges, teils durch Modifikation gewisser Bestimmungen,
teils durch Klarstellung ihrer Bedeutung und Wirksamkeit sowohl die aus dem
Entwurfe entstehenden Anforderungen an die Finanzkraft der Bundesstaaten
abzumindern als auch die mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Ver-
waltungen nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden, insbesondere auch
die Beibehaltung bewährter Einrichtungen einzelner Bundesstaaten, soweit thunlich,
zu ermöglichen.
Inwieweit dieses Bestreben bei den Hauptmaterien des Entwurfs zu ein-