Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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das wesentliche in dem Strafgesetzbuch gegeben sei, auf wenige Punkte be— 
schränken. Wichtiger sei zunächst eine Revision des Strafsystems. Von anderer 
Seite wurden diese Bedenken nicht geteilt; man wies darauf hin, daß das 
Bedürfnis, die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen einheitlich zu 
regeln, immer mehr sich geltend gemacht habe, daß diesem Bedürfnis nicht 
anders als durch Aufstellung gewisser allgemeiner gesetzlichen Grundzüge genügt 
werden könne, daß der Entwurf sich in dieser Beziehung eine große Beschränkung 
auferlegt habe und bestrebt sei, den einzelnen Regierungen und den Gefängnis- 
verwaltungen die ihnen notwenige Freiheit für die den lokalen Verhältnissen 
entsprechende Ausfüllung des vom Entwurfe gebotenen Rahmens zu belassen, 
daß man aber in dieser Richtung nicht wohl weiter gehen könne, ohne das 
mit dem Entwurfe verfolgte Ziel aus dem Auge zu verlieren. Dieser Auf- 
fassung stimmte die Mehrheit zu, und man trat hierauf in die Einzelberatung 
des Entwurfs ein. — Den Grundsätzen, auf denen die vorgeschlagenen Be- 
stimmungen des Entwurfs beruhten, wurden von keiner Seite prinzipielle Be- 
denken entgegengesetzt. Indessen wurde doch von fast allen Seiten auf die 
große Bedeutung hingewiesen, welche die Vorschriften des Entwurfs, insofern 
sie zu baulichen Aenderungen vorhandener oder zur Erbauung neuer Straf- 
anstalten sowie zu Aenderungen an den in den einzelnen Staaten bestehenden 
Verwaltungseinrichtungen nötigten, für die Finanzen der Bundesstaaten haben 
würden. Beispielsweise wurde der zur Durchführung der Bestimmungen des 
Entwurfs erforderliche Aufwand von Bayern auf 33 bis 35 Millionen Mark, 
von Sachsen auf 11 bis 12 Millionen Mark beziffert. Wennschon nun diesen 
Bedenken gegenüber von anderer Seite hervorgehoben wurde, daß die Durch- 
führung der Vorschriften des Entwurfs nur ganz allmählich geschehen könne und 
wohl kaum vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen Zeitraums erfolgt sein 
werde, daß ferner im Hinblick auf das Bevorstehen eines derartigen Gesetz- 
entwurfs in manchen Bundesstaaten in der letzten Zeit notwendige Gefängnis- 
bauten aufgeschoben worden seien, daß demnach der durch das Gesetz herbei- 
geführte Aufwand nicht bloß diesem zur Last zu schreiben, sondern als eine 
nunmehr zur Verwendung kommende Ersparnis vorhergegangener Jahre wenigstens 
teilweise zu betrachten sei, so zeigte sich doch bei den meisten Regierungen das 
Bestreben, unbeschadet der nötigen Rücksicht auf das Bedürfnis eines wirksamen 
und gleichmäßigen Strafvollzuges, teils durch Modifikation gewisser Bestimmungen, 
teils durch Klarstellung ihrer Bedeutung und Wirksamkeit sowohl die aus dem 
Entwurfe entstehenden Anforderungen an die Finanzkraft der Bundesstaaten 
abzumindern als auch die mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Ver- 
waltungen nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden, insbesondere auch 
die Beibehaltung bewährter Einrichtungen einzelner Bundesstaaten, soweit thunlich, 
zu ermöglichen. 
Inwieweit dieses Bestreben bei den Hauptmaterien des Entwurfs zu ein-
	        
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