Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Am 19. Februar 1880 erteilte der Bundesrat zu der fünfjährigen Ver- 
längerung des Sozialistengesetzes und am 22. Mai zu den ändernden Beschlüssen 
des Reichstags (Verlängerung nur bis 30. September 1884) seine Zustimmung. 
Gesetz vom 31. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 117.) 
In der Bundesratssitzung vom 27. November 1879 wurde der Antrag 
Preußens, betreffend die Anwendung des § 28 des Gesetzes gegen die gemein- 
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (das heißt die Ausdehnung des 
kleinen Belagerungszustandes für Berlin auf ein Jahr), angenommen. 
Viehseuchengesetz. Im Auftrage des Kaisers legte der Reichskanzler 
im Januar 1880 dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, nebst Begründung vor. „Die 
Verhandlungen einer im Mai 1879 zur Begutachtung des Entwurfs zusammen- 
berufenen Kommission sachkundiger Landwirte werden dem betreffenden Aus- 
schusse zugehen.“) 
Bei Beratung der Vorlage in der Sitzung des Bundesrats vom 4. März 
1880 wurden verschiedene Aenderungen beantragt und auch genehmigt. Mit 
diesen Modifikationen erteilte der Bundesrat dem Entwurf seine Zustimmung 
und ernannte den Regierungsrat Nöll, Geheimen Medizinalrat Dr. Roloff und 
Geheimen Ober-Regierungsrat Kienitz zu Kommissaren für die Beratung dieses 
Gesetzes im Reichstage. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen. Vom 23. Juni 1880. (Reichs-Gesetzbl. S. 153.) 
Maßregeln gegen die Reblaus. Die in großen Mengen statt- 
findende Einfuhr von in Reblaub verpackten Trauben aus Oberitalien und aus 
Oesterreich-Ungarn nach Deutschland brachte die Gefahr einer Einschleppung der 
Reblaus mit sich. Es erschien deshalb dringend geboten, das durch die Aller- 
höchste Verordnung vom 11. Februar 1873 erlassene Verbot der Einfuhr von 
Reben zu verschärfen. Deshalb beantragte der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Graf Otto zu Stolberg am 27. Oktober 18792) bei dem Bundesrat, dem 
folgenden Entwurf einer Verordnung seine Zustimmung zu geben: 㤠1. Die 
Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen, 
vom 11. Februar 1873 findet fortan auf alle Reben, gleichviel, ob dieselben 
zum Verpflanzen geeignet sind oder nicht, sowie auf alle sonstigen Teile des 
Weinstocks, insbesondere auch auf Rebenblätter, Anwendung. Die Einfuhr von 
Trauben ist nur dann gestattet, wenn zu deren Verpackung keine Rebenblätter 
1) Inhalt des Entwurfs in der „Nord. Allg. Ztg.“ Nr. 41 v. 25. 1. 80. In Kohls 
Bismarck-Regesten ist obige Kanzlervorlage nachzutragen. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. Nr. 152 der Drucks. und § 529 der 
Prot. in der S. 24 Note 2 citirten Quelle.
	        
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