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Am 19. Februar 1880 erteilte der Bundesrat zu der fünfjährigen Ver-
längerung des Sozialistengesetzes und am 22. Mai zu den ändernden Beschlüssen
des Reichstags (Verlängerung nur bis 30. September 1884) seine Zustimmung.
Gesetz vom 31. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 117.)
In der Bundesratssitzung vom 27. November 1879 wurde der Antrag
Preußens, betreffend die Anwendung des § 28 des Gesetzes gegen die gemein-
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (das heißt die Ausdehnung des
kleinen Belagerungszustandes für Berlin auf ein Jahr), angenommen.
Viehseuchengesetz. Im Auftrage des Kaisers legte der Reichskanzler
im Januar 1880 dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, nebst Begründung vor. „Die
Verhandlungen einer im Mai 1879 zur Begutachtung des Entwurfs zusammen-
berufenen Kommission sachkundiger Landwirte werden dem betreffenden Aus-
schusse zugehen.“)
Bei Beratung der Vorlage in der Sitzung des Bundesrats vom 4. März
1880 wurden verschiedene Aenderungen beantragt und auch genehmigt. Mit
diesen Modifikationen erteilte der Bundesrat dem Entwurf seine Zustimmung
und ernannte den Regierungsrat Nöll, Geheimen Medizinalrat Dr. Roloff und
Geheimen Ober-Regierungsrat Kienitz zu Kommissaren für die Beratung dieses
Gesetzes im Reichstage. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen. Vom 23. Juni 1880. (Reichs-Gesetzbl. S. 153.)
Maßregeln gegen die Reblaus. Die in großen Mengen statt-
findende Einfuhr von in Reblaub verpackten Trauben aus Oberitalien und aus
Oesterreich-Ungarn nach Deutschland brachte die Gefahr einer Einschleppung der
Reblaus mit sich. Es erschien deshalb dringend geboten, das durch die Aller-
höchste Verordnung vom 11. Februar 1873 erlassene Verbot der Einfuhr von
Reben zu verschärfen. Deshalb beantragte der Stellvertreter des Reichskanzlers
Graf Otto zu Stolberg am 27. Oktober 18792) bei dem Bundesrat, dem
folgenden Entwurf einer Verordnung seine Zustimmung zu geben: „§ 1. Die
Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen,
vom 11. Februar 1873 findet fortan auf alle Reben, gleichviel, ob dieselben
zum Verpflanzen geeignet sind oder nicht, sowie auf alle sonstigen Teile des
Weinstocks, insbesondere auch auf Rebenblätter, Anwendung. Die Einfuhr von
Trauben ist nur dann gestattet, wenn zu deren Verpackung keine Rebenblätter
1) Inhalt des Entwurfs in der „Nord. Allg. Ztg.“ Nr. 41 v. 25. 1. 80. In Kohls
Bismarck-Regesten ist obige Kanzlervorlage nachzutragen.
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. Nr. 152 der Drucks. und § 529 der
Prot. in der S. 24 Note 2 citirten Quelle.