Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Beteiligung in ausgedehnterem Maße zu ermöglichen. Nach der Ansicht des 
Unterzeichneten kann das auf dem Wege geschehen, daß die Geschäfte, welche 
dem Bundesrat obliegen, in zwei Klassen geteilt werden, von welchen die erste 
die wichtigeren Aufgaben, namentlich alle gesetzgeberischen Arbeiten mit Einschluß 
der der bundesrätlichen Genehmigung unterliegenden Verordnungen, zu umfassen 
hätte, während der zweiten die minder wichtigen und die laufenden Verwaltungs- 
geschäfte des Bundesrats anheimfallen würden. Bei einer solchen Einteilung 
würde es möglich werden, die Geschäfte der ersten Klasse und namentlich die 
definitive Entscheidung über dieselben auf zwei oder drei kurzbemessene Ab- 
schnitte der Gesamtsession des Bundesrats einzuschränken. Dieselben würden 
so zu bemessen sein, daß für sie die persönliche Beteiligung der leitenden, be- 
ziehungsweise der Ressortminister jedes Bundesstaates zugesagt und geleistet 
werden kann. Zu diesem Zweck würde es erforderlich werden, daß die Ent- 
gegennahme von wichtigen Anträgen, wie Gesetzesvorlagen und ähnlichen, nicht 
während der ganzen Sessionsperiode des Bundesrats, sondern nur bis zu be- 
stimmten Terminen derselben zugelassen wird. Wenn beispielsweise der Beginn 
der Reichstagssitzungen in der Regel auf Ende Januar in Aussicht genommen 
würde, so könnte in eben diesen Monat bald nach Neujahr die Hauptperiode 
der Ministerialsitzungen des Bundesrats gelegt werden. Es müßten dann alle 
Vorlagen, welche in die Kategorie der erwähnten und näher zu präzisirenden 
ersten Klasse gehören, und über die im Januar unter ministerieller Beteiligung 
Beschluß gefaßt werden soll, bis zum Anfang des Dezembers im Entwurf fertig- 
gestellt sein, so daß sie sowohl der Prüfung der einzelnen Regierungen als 
auch der vorbereitenden Besprechung im Bundesrat und in dessen Ausschüssen 
während des Dezembers unterzogen werden könnten. Später eingehende An- 
träge legislativer Natur würden auf eine spätere Session zu verweisen sein. 
Wenn durch eine solche Einrichtung die Möglichkeit, Gesetze jederzeit schnell zu 
stande zu bringen, vermindert wird, so ist der Nachteil einer solchen Erschwerung 
ein zweifelhafter, und sind die Gefahren zu großer Beschleunigung in der Her- 
stellung von Gesetzen nicht geringer als die eines entgegengesetzten, an regel- 
mäßige Fristen gebundenen Systems; jedenfalls werden wirklich eilige Bedürf- 
nisse der Gesetzgebung durch Zulassung eines exzeptionellen Dringlichkeitsver- 
fahrens auf Grund vorgängiger Moajoritätsbeschlüsse immer befriedigt werden 
können. 
Wenn demnächst in den Ministerialsitzungen des Monats Januar über die 
dem Reichstag zu machenden Vorlagen und die sonstigen wichtigeren Anträge 
beschlossen wäre, so würde sich voraussichtlich während der Reichstagssitzung 
zwar die Nützlichkeit ministerieller Mitwirkung immer, die Notwendigkeit mini- 
sterieller Bundesratssitzungen aber vielleicht nur noch einmal, höchstens bei 
längerer Session zweimal, während der Reichstagssitzung für wenige Tage heraus- 
stellen, vorausgesetzt, daß die Reichstagsbeschlüsse, in Bezug auf welche neue
	        
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