Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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§ 5. Die durch den Statthalter für Elsaß-Lothringen in den Bundesrat 
abgeordneten Kommissare können an den Beratungen des Bundesrats und seiner 
Ausschüsse teilnehmen. Sie können im Verlaufe der Diskussion eines auf die 
Tagesordnung gesetzten Gegenstandes Anträge stellen, auch mit Referaten beauf- 
tragt werden. Die Vorlagen für den Bundesrat und diejenigen Ausschüsse, 
an deren Beratungen die Kommissare teilnehmen, sind ihnen zuzustellen. 
§ 6. Zu einem Beschlusse des Bundesrats, welcher nicht eine Veränderung 
der Reichsverfassung zum Gegenstande hat (Art. 79 der Verfassung), genügt die 
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Präsidiums (Art. 7 ebendaselbst). Diese Stimme muß in der Mehrheit ent- 
halten sein bei einem Beschlusse 1. über Gesetzvorschläge, welche Aenderungen 
in den bestehenden Einrichtungen des Militärwesens und der Kriegsmarine 
herbeiführen (Art. 5 ebendaselbst), 2. über Gesetzvorschläge, welche Aenderungen 
im Zollwesen oder in der Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes 
und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen 
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups herbeiführen (Art. 5 
und 35 ebendaselbst), 3. über die Auflösung des Reichstags während der Dauer 
der Legislaturperiode (Art. 24 ebendaselbst), 4. über Vorschläge auf Abänderung 
der Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung der 
unter Nr. 2 bezeichneten Gesetze sowie derjenigen gesetzlichen Bestimmungen 
bestehen, welche den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten 
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen oder die Maßregeln be- 
treffen, die in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind (Art. 35 und 37). Nicht vertretene oder nicht instruirte 
Stimmen werden bei der Abstimmung nicht gezählt (Art. 7). Bei der Beschluß- 
fassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Ver- 
fassung nicht dem ganzen Reich gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur 
derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist 
(Art. 7). 
§ 7. Die Ordnung der Sitze und der Abstimmungen bei erfolgender 
Umfrage richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Bundesstaaten im 
sechsten Artikel der Reichsverfassung aufgeführt sind. Ein Bevollmächtigter, 
welcher die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, hat solche einzeln und in 
der gedachten Ordnung abzugeben. 
II. Gegenstände der Beratung und geschäftliche Behandlung 
derselben. 
§ 8. Die Mitteilungen des Reichstags gelangen an den Reichskanzler 
und werden von diesem dem Bundesrat in dessen nächster Sitzung vorgelegt. 
§ 9. Anträge der einzelnen Bundesstaaten, welche sich nicht etwa im 
Verlaufe der Diskussion eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes
	        
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