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§ 5. Die durch den Statthalter für Elsaß-Lothringen in den Bundesrat
abgeordneten Kommissare können an den Beratungen des Bundesrats und seiner
Ausschüsse teilnehmen. Sie können im Verlaufe der Diskussion eines auf die
Tagesordnung gesetzten Gegenstandes Anträge stellen, auch mit Referaten beauf-
tragt werden. Die Vorlagen für den Bundesrat und diejenigen Ausschüsse,
an deren Beratungen die Kommissare teilnehmen, sind ihnen zuzustellen.
§ 6. Zu einem Beschlusse des Bundesrats, welcher nicht eine Veränderung
der Reichsverfassung zum Gegenstande hat (Art. 79 der Verfassung), genügt die
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidiums (Art. 7 ebendaselbst). Diese Stimme muß in der Mehrheit ent-
halten sein bei einem Beschlusse 1. über Gesetzvorschläge, welche Aenderungen
in den bestehenden Einrichtungen des Militärwesens und der Kriegsmarine
herbeiführen (Art. 5 ebendaselbst), 2. über Gesetzvorschläge, welche Aenderungen
im Zollwesen oder in der Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes
und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups herbeiführen (Art. 5
und 35 ebendaselbst), 3. über die Auflösung des Reichstags während der Dauer
der Legislaturperiode (Art. 24 ebendaselbst), 4. über Vorschläge auf Abänderung
der Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung der
unter Nr. 2 bezeichneten Gesetze sowie derjenigen gesetzlichen Bestimmungen
bestehen, welche den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen oder die Maßregeln be-
treffen, die in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind (Art. 35 und 37). Nicht vertretene oder nicht instruirte
Stimmen werden bei der Abstimmung nicht gezählt (Art. 7). Bei der Beschluß-
fassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Ver-
fassung nicht dem ganzen Reich gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur
derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist
(Art. 7).
§ 7. Die Ordnung der Sitze und der Abstimmungen bei erfolgender
Umfrage richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Bundesstaaten im
sechsten Artikel der Reichsverfassung aufgeführt sind. Ein Bevollmächtigter,
welcher die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, hat solche einzeln und in
der gedachten Ordnung abzugeben.
II. Gegenstände der Beratung und geschäftliche Behandlung
derselben.
§ 8. Die Mitteilungen des Reichstags gelangen an den Reichskanzler
und werden von diesem dem Bundesrat in dessen nächster Sitzung vorgelegt.
§ 9. Anträge der einzelnen Bundesstaaten, welche sich nicht etwa im
Verlaufe der Diskussion eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes