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8 14. Den Anfang der Sitzung macht die Feststellung des Protokolls
der letzten Sitzung.
§ 15. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und den einzelnen Bevoll-
mächtigten namens ihrer Regierung zu machenden Mitteilungen und einzu-
bringenden Anträge zur Beratung über die geschäftliche Behandlung und Beschluß-
nahme darüber, ob der Gegenstand 1. entweder sofort oder nach Ablauf einer
zu bestimmenden Frist zur Beratung und Beschlußnahme kommen oder 2. an
einen der in § 17 erwähnten Ausschüsse oder endlich 3. an einen deshalb zu
wählenden außerordentlichen Ausschuß verwiesen werden soll. In diesem Falle
ist zugleich zu bestimmen, aus wie vielen Mitgliedern dieser Ausschuß bestehen soll.
l 16. Gesetzentwürfe und sonstige wichtige Vorlagen werden vom Bundes-
rat einer ersten Beratung unterzogen, in welcher eine definitive Beschlußnahme
noch nicht erfolgt. Die erste Beratung kann einer Berichterstattung der Aus-
schüsse, wofern eine solche überhaupt beschlossen wird (§ 15), sowohl voraus-
gehen als nachfolgen. Zwischen der ersten und der zweiten Beratung müssen
mindestens fünf Tage in der Mitte liegen. Eine Abkürzung dieser Frist sowie
die Vornahme der ersten und zweiten Beratung in derselben Sitzung kann gegen
den Widerspruch von 14 Stimmen nicht beschlossen werden. Der Antrag, die
definitive Abstimmung auszusetzen, kann auch am Schlusse der zweiten Beratung
gestellt und durch Stimmenmehrheit genehmigt werden.
IV. Ausschüsse.
§ 17. Die dauernden Ausschüsse des Bundesrats bestehen, und zwar der
erste, für das Landheer und die Festungen, aus 7 Mitgliedern; der zweite, für
das Seewesen, aus 5 Mitgliedern; der dritte, für Zoll= und Steuerwesen, aus
7 Mitgliedern; der vierte, für Handel und Verkehr, aus 7 Mitgliedern; der
fünfte, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, aus 7 Mitgliedern; der sechste,
für Justizwesen, aus 7 Mitgliedern; der siebente, für Rechnungswesen, aus
7 Mitgliedern; der achte, für die auswärtigen Angelegenheiten, aus 5 Mit-
gliedern; der neunte, für Elsaß-Lothringen, aus 7 Mitgliedern; der zehnte, für
die Verfassung, aus 7 Mitgliedern; der elfte, für die Geschäftsordnung, aus
7 Mitgliedern. Für den vierten, fünften und siebenten Ausschuß wird je ein
Stellvertreter, für den dritten, sechsten und neunten Ausschuß werden zwei
Stellvertreter gewählt.
§ 18. Die Wahl der Mitglieder des dritten, vierten, fünften, sechsten,
siebenten, neunten, zehnten und elften Ausschusses, zweier Mitglieder des achten
Ausschusses und der Stellvertreter erfolgt bei dem Beginn jeder ordentlichen
Session des Bundesrats (Art. 13 der Verfassung) durch geheime Abstimmung.
Jeder stimmführende Bevollmächtigte bezeichnet so viel Bundesstaaten, als in
dem Ausschusse, außer dem Präsidium beziehungsweise den verfassungsmäßig
berufenen Bundesstaaten, vertreten sein sollen, und bei der Wahl für den