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schriftlicher Bericht nicht erstattet wird, ein Protokoll zu führen, in welches die
Anträge des Ausschusses unter kurzer Darlegung der thatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse aufgenommen werden, und welches dem Bundesrat zur
Beschlußfassung zu unterbreiten ist. Es ist zulässig, auch solche Angelegenheiten
in der vorstehend bezeichneten Form zu erledigen, welche nicht dem dritten Aus-
schuß allein, sondern neben dem dritten Ausschuß noch anderen Ausschüssen
überwiesen worden sind.
§* 23. Der Ausschuß für Rechnungswesen hat 1. den Entwurf des
Reichshaushalts-Etats und die Jahresrechnung über die Verwendung der Ein-
nahmen des Reichs, welche ihm vom Reichskanzler vorgelegt werden, und zwar
den ersteren im Einvernehmen mit den bei den einzelnen Etatstiteln beteiligten
anderen Ausschüssen, zu prüfen und zur Beschlußnahme des Bundesrats vor-
zubereiten; 2. auf Grund der von den Direktiovbehörden der Bundesstaaten
eingesendeten Quartalextrakte und Finalabschlüsse von drei zu drei Monaten
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag an
Zöllen und Verbrauchssteuern vorläufig festzustellen, von dieser Feststellung den
Reichskanzler und die Bundesstaaten in Kenntnis zu setzen und alljährlich die
Beschlußnahme des Bundesrats über die schließliche Feststellung jener Beträge-
vorzubereiten (Art. 39 der Verfassung); 3. von dem Kassen= und Rechnungs-
wesen des Reichs sich in Kenntnis zu erhalten. Wegen der Organe und Ein-
richtungen, deren er zur Erfüllung dieser Obliegenheiten bedarf, wird besondere
Bestimmung getroffen.
V. Protokollführung, Veröffentlichung der Verhandlungen
und Vollzug der Beschlüsse.
§ 24. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die
Namen der anwesenden Bevollmächtigten und des Protokollführers, die Gegen-
stände der Beratung, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse enthalten
muß. Das Protokoll wird von einem auf Vorschlag des Reichskanzlers von
dem Bundesrat gewählten Beamten geführt. Nimmt der Bundesrat die vor-
geschlagene Person nicht an, so erfolgt ein neuer Vorschlag. Das Protokoll
wird nach der Feststellung von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unter-
zeichnet.
§ 25. Unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrats wird ein Bericht,
welcher die Gegenstände der Verhandlung und den wesentlichen Inhalt der
Beschlüsse zusammenfaßt, durch den „Reichsanzeiger“ zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
§ 26. Der Bundesrat kann die Geheimhaltung der Behandlung einzelner
Gegenstände beschließen. Die auf solche Angelegenheiten sich beziehenden Druck-
arbeiten erhalten die Bezeichnung „geheim“. Vorbehaltlich nachfolgender Beschluß-
nahme des Bundesrats kann der Reichskanzler jene Bezeichnung verfügen. Die