Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Erwartung zu entsprechen, daß es im Laufe der Zeit seine eigene Sonderstellung 
aufgeben werde; der Stadt Altona gereiche das gegenwärtige Verhältnis nicht 
zum Vorteil, und so werde die preußische Regierung sich genötigt sehen, eine 
Aenderung eintreten zu lassen. 
Antrag Preußens auf Zollanschluß von Altona und eines 
Teiles von St. Pauli. Der an den Bundesrat gelangte Antrag Preußens, 
betreffend die Einverleibung der Stadt Altona und eines Teiles der hambur- 
gischen Vorstadt St. Pauli in das Zollgebiet, trägt das Datum des 19. April 
1880 und lautet vollständig folgendermaßen: 
„Als die Herzogtümer Schleswig-Holstein 1867 in den Zollverein auf- 
genommen wurden, war die preußische Regierung bezüglich der Stadt Altona 
der Meinung, daß es sich empfehle, diese Stadt zunächst von der Aufnahme 
in das Zollgebiet auszuschließen, also in gleicher Lage wie das benachbarte 
Hamburg zu belassen und weitere Erfahrungen darüber abzuwarten, wie die 
Verhältnisse nach dem Anschluß der Elbherzogtümer sich gestalten würden. Der 
Artikel 6 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg, Baden und Hessen über die Fortdauer des Zoll= und Handelvereins vom 
6. Juli 1867 enthielt die Bestimmung, daß die den Einschluß in das Zollgebiet 
voraussetzenden Vorschriften des Vertrags u. a. auch auf die Hansestädte Lübeck, 
Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder 
des umliegenden Gebiets vorläufig keine Anwendung finden sollten. Das Prä- 
sidium des Norddeutschen Bundes behielt sich dabei vor, sobald die Gründe 
aufgehört hätten, welche die volle Anwendung des gedachten Vertrags auf den 
einen oder anderen der im Artikel 6 unter Nr. 1 genannten Staaten und 
Gebietsteile zur Zeit ausschlossen, den Regierungen der übrigen vertragenden 
Teile davon Nachricht zu geben. Der Bundesrat des Zollvereins sollte alsdann 
über den Zeitpunkt beschließen, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 
und 10 bis 20 des Vertrages in diesem Staat oder Gebietsteil in Wirksamkeit 
zu treten hätten. 
In den Artikeln 33 und 34 der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
vom 26. Juli 1867 wurde demnächst bestimmt, daß der Bund ein Zoll= und 
Handelsgebiet zu bilden habe, von welchem die wegen ihrer Lage zur Ein- 
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile ausgeschlossen 
bleiben sollten, wogegen die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit 
einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets als. 
Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben sollten, bis sie 
ihren Einschluß in dieselbe beantragen würden. Die gleiche Vorschrift bezüglich 
der Hansestädte Bremen und Hamburg findet sich im Artikel 34 der Verfassung 
des Deutschen Reiches. Es erschien gegenüber diesen Bestimmungen zweckmäßiger, 
die Stadt Altona zunächst gleich Hamburg außerhalb der Zollgrenze zu belassen,
	        
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