Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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zu dem bei Feststellung der Verfassung in Aussicht genommenen allmälichen 
Eintritt in den Zollverein. Ueber diesen Teil der jetzt diskutirten Frage konnte 
die Reichsregierung ohne Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Einrichtungen 
des Reichs mit dem Einzelstaat Hamburg in Unterhandlung treten. Der Verzicht 
auf einen Freihafen und der Uebergang zu einem Entrepotsystem ist nach Art. 34 
von der Entschließung Hamburgs abhängig, kann also einen Gegenstand der 
Vereinbarung zwischen der Reichsgewalt und dem Einzelstaate bilden. Die 
Legung der Grenzzolllinie aber und der Beschluß darüber, welcher Bezirk dem 
Zweck des Freihafens entspricht, sind Gegenstände, welche die Verfassung der 
alleinigen Entscheidung des Bundesrats zuweist, und es würde der Beginn der 
Wiederauflösung unserer unvollkommen und mühsam errungenen Einheit sein, 
wenn das Reich über diese der Kompetenz der Mehrheitsbeschlüsse des Bundes- 
rats zugewiesenen Fragen mit Hamburg hätte in Unterhandlung treten wollen. 
Schon aus der Anknüpfung solcher Unterhandlungen würde der Hamburger 
Senat mit Recht den Schluß gezogen haben, daß auch die Reichsregierung 
glaube, der Zustimmung Hamburgs und nicht bloß eines bundesrätlichen Be- 
schlusses zu bedürfen. In der Anerkennung dieses Satzes würden wir einfach 
zurückgefallen sein in das System des liberum veto zur Zeit des Zollvereins 
vor 1866, wo der Widerspruch eines Einzelstaates jede Reform hindern konnte. 
Es ist ein verfassungswidriger Anspruch, der in Vertretung Hamburgs in dieser 
Beziehung erhoben worden ist, ein Ausbruch des Partikularismus, der in die Zeit 
zurückstrebt, wo die deutschen Bundesstaaten einander mit derselben Souveränität 
wie Frankreich oder Rußland auf dem Gebiete des europäischen Völkerrechts 
gegenüberstanden. Als das liberum veto aus dem Zollbunde schon vor Er- 
richtung des Deutschen Reichs verschwand, wurde dies damals als ein großer 
Fortschritt auf dem Wege der nationalen Konsolidirung von allen Seiten mit 
Freuden begrüßt. Nach kaum zwölf Jahren scheint man anderen Sinnes 
geworden zu sein und macht der Reichsregierung Vorwürfe darüber, daß sie 
nicht, anstatt die verfassungsmäßigen gemeinsamen Organe anzurufen, mit dem 
Einzelstaat vorher verhandelt, um etwa nach mißlichen jahrelangen Versuchen 
in dieser Richtung auf die erstrebte Reform zu verzichten. Der Ort, wo allein 
mit Hamburg über die vom Bundesrat zu fassenden Beschlüsse verhandelt werden 
kann, ist im Schoße des Bundesrats. Wollte die Präsidialmacht den Schwer- 
punkt in Separatverhandlungen der Einzelstaaten verlegen, so würde sie damit 
ein Beispiel geben, welches bald Nachahmung finden und in die Periode der 
Sonderbunde zurückführen würde."“ 
Hamburgs Gegenantrag. Am 28. April 1880 stellte Hamburg 
gegenüber vorstehendem Antrag Preußens folgenden Gegenantrag: 
„Der Bundesrat wolle beschließen: 
daß die Einverleibung eines Teils der hamburgischen Vorstadt St. Pauli
	        
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