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gesetzgebung in gegebener Frist ihr Ende zu erreichen habe. Die Bestimmung
des Zeitpunktes, zu welchem die Aufhebung der Freihafenstellung ohne Schädi—
gung der großen Handels- und Verkehrsinteressen ausführbar sein werde, ist
vielmehr der Entschließung der Städte selbst vorbehalten worden, und es bedarf
nur des Hinweises auf die mit dem neuen Zolltarif eingetretene Vermehrung
der Schwierigkeiten und Behinderungen, welche die zollamtliche Abfertigung des
gesamten hamburgischen Seeverkehrs der freien Bewegung unabwendbar bereiten
würde, um die Thatsache zu erklären, daß der Senat den gegenwärtigen Zeit—
punkt nicht für geeignet hält, um den im Art. 34 ihm vorbehaltenen Antrag
auf Einschluß in die Zollgrenze, sei es mit Bezug auf die ganze Stadt, sei es
mit Bezug auf die Vorstadt, zu stellen. Denn auch die Einverleibung der
Vorstadt erachtet der Senat nach dem Sinne und der Absicht des Art. 34
abhängig von der Einwilligung Hamburgs. — Wenn der Art. 34 vorschreibt,
daß die Stadt Hamburg mit einem zweckentsprechenden Bezirke ihres oder
des umliegenden Gebiets außerhalb der Zollgrenze verbleiben solle, so ergibt
dieser Wortlaut zunächst, daß der Ausschluß der Stadt allein von vornherein
nicht genügend erachtet ist für den Zweck der Freihafenstellung, daß das Frei—
hafengebiet vielmehr eine ausgedehntere Begrenzung erhalten sollte. Ist dies
aber der Fall, so kann es nach Maßgabe der thatsächlichen Verhältnisse nicht
zweifelhaft erscheinen, daß die Zusicherung des Art. 34 zum mindesten die
Vorstädte Hamburgs und vor allem die Vorstadt St. Pauli mit umfaßt. —
St. Pauli, das nach seiner Entstehung noch den Namen der Vorstadt trägt,
bildet nicht etwa einen selbständigen, von der Stadt Hamburg abgesonderten
Wohnplatz mit eigenem Mittelpunkt, nach welchem das bürgerliche Leben in seinen
verschiedenen Aeußerungen gravitirte; es ist nicht etwa eine abgesondert konstituirte,
mit eigenen Organen für die öffentlichen Angelegenheiten versehene Gemeinde.
Im Gegenteil, die Vorstadt ist vermöge des naturgemäßen Bildungs= und Ent-
wicklungsganges großer Städte ein integrirender Teil Hamburgs geworden und
mit der alten Stadt in gleicher politischer, administrativer und gerichtlicher
Organisation in dem Maße verschmolzen, daß sich in diesem über 53.000 Ein-
wohner umfassenden Stadtbezirk außer einem Kirchen= und einem Armenkollegium
sowie außer einem Bezirksbureau der städtischen Polizeibehörde eine Behörde
irgend einer Art überhaupt gar nicht befindet. — Wird schon hiernach anzu-
erkennen sein, daß St. Pauli im Sinne der Reichsverfassung zur Stadt Hamburg
gehört, so kommt hinzu, daß gerade derjenige Teil, dessen Einverleibung in das
Zollgebiet behufs Gewinnung einer vermeintlich besseren Zollgrenze für die Stadt
Altona beantragt wird, vermöge seiner Lage an einem der belebtesten Teile
des Hafens, seiner Landungsplätze, Speicher und Lagerräume und der vor-
nehmlich auf die Ausrüstung und Proviantirung der Schiffe gerichteten Gewerbs-
thätigkeit seiner Bewohner einen wesentlichen Teil der eigentlichen Geschäfts= und
Hafenstadt bildet, deren Freihafenstellung im Art. 34 gewährleistet wird. Die