Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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tung zum Ausflusse des Reiherstiegs aus der Süderelbe. An diesem 
Punkt überschreitet sie die Süderelbe, erreicht an der westlichen Seite des 
Kanals vor der neuen Schleuse bei Harburg das preußische Festland und 
läuft an dem südlichen Ufer der Elbe stromabwärts weiter. 
Hiernach gehört der Elbstrom, was die Norderelbe anbelangt, von Rothen— 
burgsort, was die Süderelbe betrifft, von Harburg abwärts nicht mehr dem 
deutschen Zollgebiete an. 
Es wird von diesem Punkte ab bis Cuxhaven und bis zum Kaiser- 
Wilhelmskoog in der Provinz Schleswig-Holstein der Verkehr von der Elbe 
nach dem holsteinschen und hannoverschen Ufer nur über Zollämter gestattet 
und durch eine Reihe von Grenzaufsichtsstationen überwacht. Es bestehen Zoll- 
ämter, abgesehen von Harburg und Ottensen, in 29 hannoverschen und hol- 
steinschen Elborten, Aufsichtsstationen in 91 solchen Orten. 
Die Einfuhr ausländischer Waren über die erwähnten Zollämter findet 
nur in geringem Umfange unmittelbar mittelst Seeschiffen statt, weit überwiegend 
dagegen erfolgt sie mittelst kleinerer Flußschiffe, sogen. Ewer, welche die für die 
einzelnen Elborte bestimmten Sendungen in Hamburg laden und von dort 
elbabwärts ihrem Bestimmungsorte zuführen. Versuche, ausländische Waren 
mit Umgehung der Zollgefälle direkt von Seeschiffen während der Fahrt zwischen 
Cuxhaven und Hamburg-Altona einzubringen, sind nicht wahrgenommen, da- 
gegen sind solche Versuche von den Führern der aus Hamburg-Altona kommenden 
Ewer mehrfach gemacht worden. 
Außer der Verzollung ausländischer Waren liegt den Zollämtern an der 
Elbe jetzt auch die Abfertigung derjenigen Schiffe ob, welche Waren aus anderen 
Teilen des Zollgebiets bringen oder dahin überführen sollen, dabei aber durch 
Benutzung der Elbe diesen nicht dem deutschen Zollgebiet zugehörigen Strom 
berühren. Dieser Verkehr findet in einem sehr ausgedehnten Maße statt, und 
zwar einmal zwischen verschiedenen Orten des nämlichen Ufers, wie zum Beispiel 
zwischen Harburg und den abwärts gelegenen hannoverschen Orten, andererseits 
aber auch zwischen holsteinschen und hannoverschen Orten des Zollgebiets, wie 
zum Beispiel zwischen der Belumer Schanze (Ostemündung) und den holsteinschen 
Elbhäfen, und endlich sogar, wenn auch in geringem Umfange, zwischen Elbhäfen 
und Weserhäfen des Zollgebiets. 
Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem 
Inlande erstreckt sich sowohl auf Güter des freien als auch des gebundenen 
Verkehrs, und es sind selbst zollfreie Güter nicht ausgeschlossen, wenn für den 
Antragsteller eine erleichterte Abfertigung beim Wiedereingange erzielt werden 
kann. Von seiten des Transportanten bedarf es einer Deklaration der Gattung 
und Menge der Gegenstände; die Zollbehörde hat, je nachdem sie einen Verschluß 
für anlegbar erachtet, eine mehr oder weniger eingehende Revision vorzunehmen, 
die Frist für den Wiedereingang vorzuschreiben und beim Wiedereingang noch-
	        
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