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tung zum Ausflusse des Reiherstiegs aus der Süderelbe. An diesem
Punkt überschreitet sie die Süderelbe, erreicht an der westlichen Seite des
Kanals vor der neuen Schleuse bei Harburg das preußische Festland und
läuft an dem südlichen Ufer der Elbe stromabwärts weiter.
Hiernach gehört der Elbstrom, was die Norderelbe anbelangt, von Rothen—
burgsort, was die Süderelbe betrifft, von Harburg abwärts nicht mehr dem
deutschen Zollgebiete an.
Es wird von diesem Punkte ab bis Cuxhaven und bis zum Kaiser-
Wilhelmskoog in der Provinz Schleswig-Holstein der Verkehr von der Elbe
nach dem holsteinschen und hannoverschen Ufer nur über Zollämter gestattet
und durch eine Reihe von Grenzaufsichtsstationen überwacht. Es bestehen Zoll-
ämter, abgesehen von Harburg und Ottensen, in 29 hannoverschen und hol-
steinschen Elborten, Aufsichtsstationen in 91 solchen Orten.
Die Einfuhr ausländischer Waren über die erwähnten Zollämter findet
nur in geringem Umfange unmittelbar mittelst Seeschiffen statt, weit überwiegend
dagegen erfolgt sie mittelst kleinerer Flußschiffe, sogen. Ewer, welche die für die
einzelnen Elborte bestimmten Sendungen in Hamburg laden und von dort
elbabwärts ihrem Bestimmungsorte zuführen. Versuche, ausländische Waren
mit Umgehung der Zollgefälle direkt von Seeschiffen während der Fahrt zwischen
Cuxhaven und Hamburg-Altona einzubringen, sind nicht wahrgenommen, da-
gegen sind solche Versuche von den Führern der aus Hamburg-Altona kommenden
Ewer mehrfach gemacht worden.
Außer der Verzollung ausländischer Waren liegt den Zollämtern an der
Elbe jetzt auch die Abfertigung derjenigen Schiffe ob, welche Waren aus anderen
Teilen des Zollgebiets bringen oder dahin überführen sollen, dabei aber durch
Benutzung der Elbe diesen nicht dem deutschen Zollgebiet zugehörigen Strom
berühren. Dieser Verkehr findet in einem sehr ausgedehnten Maße statt, und
zwar einmal zwischen verschiedenen Orten des nämlichen Ufers, wie zum Beispiel
zwischen Harburg und den abwärts gelegenen hannoverschen Orten, andererseits
aber auch zwischen holsteinschen und hannoverschen Orten des Zollgebiets, wie
zum Beispiel zwischen der Belumer Schanze (Ostemündung) und den holsteinschen
Elbhäfen, und endlich sogar, wenn auch in geringem Umfange, zwischen Elbhäfen
und Weserhäfen des Zollgebiets.
Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem
Inlande erstreckt sich sowohl auf Güter des freien als auch des gebundenen
Verkehrs, und es sind selbst zollfreie Güter nicht ausgeschlossen, wenn für den
Antragsteller eine erleichterte Abfertigung beim Wiedereingange erzielt werden
kann. Von seiten des Transportanten bedarf es einer Deklaration der Gattung
und Menge der Gegenstände; die Zollbehörde hat, je nachdem sie einen Verschluß
für anlegbar erachtet, eine mehr oder weniger eingehende Revision vorzunehmen,
die Frist für den Wiedereingang vorzuschreiben und beim Wiedereingang noch-