Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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mit Stimmenmehrheit angenommen. Dagegen stimmten die Hansestädte; der 
Abstimmung enthielten sich: Hessen, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Reuß 
älterer Linie. 
Der Bevollmächtigte für Hamburg verzichtete auf die Abstimmung über 
seinen Eventualantrag, indem er sich die Wiederaufnahme desselben für die 
zweite Lesung vorbehielt. 
Bezüglich des preußischen Antrags unter Ziffer 2 der Vorlage, 
daß für den Fall der Beibehaltung von Grenzaufsichtsstationen an 
beiden Ufern der Elbe abwärts Altona und Harburg die Kosten 
dafür auch fernerhin auf gemeinschaftliche Rechnung getragen werden, 
beantragte der Bevollmächtigte für Württemberg, welchem sich der Königlich 
bayerische Bevollmächtigte, Ober-Zollrat Schmidtkonz anschloß, eine vorgängige 
Ausschußberatung eintreten zu lassen. 
Dieser Vorschlag blieb in der Minderheit. Dafür stimmten Bayern, 
Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Reuß 
älterer Linie. 
Ziffer 2 des preußischen Antrags wurde hierauf — gegen die Stimmen 
von Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Reuß älterer Linie und unter 
Stimmenthaltung des Bevollmächtigten für Hessen — angenommen. 1) 
1) Die „Schlesische Zeitung“ bemerkte zu diesem Beschlusse des Bundesrats: „Als 
jüngst die Nachricht eintraf, daß der Bundesrat beschlossen habe, den preußischen Antrag 
auf Verlegung der Reichszollgrenze an die Mündung der Elbe ohne vorgängige Verweisung 
an einen Ausschuß der ersten Beratung im Plenum zu unterziehen, glaubten wir darin ein 
günstiges Zeichen für die Genehmigung des Antrages erkennen zu dürfen. Unsere Auf- 
fassung hat sich als richtig erwiesen: in seiner gestrigen Plenarsitzung, bei welcher der Reichs- 
kanzler den Vorsitz führte, ist der preußische Antrag in erster Lesung mit großer Stimmen- 
mehrheit zur Annahme gelangt. Wir begrüßen diesen Beschluß schon um deswillen mit 
großer Genugthuung, weil er ein erfreuliches Zeichen dafür ist, daß die deutschen Re- 
gierungen auch im vorliegenden Falle Preußen ihre Unterstützung zur Wahrung allgemeiner 
Reichsinteressen nicht versagt haben. Es ist dies um so anerkennenswerter, als in vollem 
Gegensatze dazu gerade diejenigen liberalen Parteiorgane, welche sonst nie eine Vorliebe 
für Reservatrechte bekundet haben, vielmehr den Partikularismus stets in allen seinen 
Erscheinungsformen zu bekämpfen pflegten, in der Elbfrage mit allem Eifer für die Sonder- 
interessen Hamburgs eingetreten sind. Die „National-Zeitung erging sich sogar in scharf- 
sinnigen Rechtsdeduktionen, um den Nachweis zu führen, daß Preußen durch die im Jahre 
1866 erfolgte Einverleibung der beiden Ufer der unteren Elbe noch keineswegs das zwischen 
ihnen liegende Stromgebiet selbst erworben habe. Sie gelangte dabei zu dem Schlusse, 
daß nicht Preußen, sondern Hamburg das Hobeitsrecht auf diesem Stromgebiet zustehe, 
und letzteres darum in Hamburgs Freihafenstellung mit einzuschließen sei. Andere, selbst 
noch weiter links stehende Blätter mußten freilich anerkennen, daß die hamburgischen In- 
teressen in keiner Weise gefährdet sein würden, wenn man die Zollmaßregeln darauf be- 
schränke, nach dem Beispiele des auf der Themse üblichen Verfahrens den von der See 
kommenden Schiffen einen oder mehrere Zollbeamte an Bord mitzugeben, die darüber zu 
wachen haben, daß auf der Fahrt von Cuxhaven bis Altona und Hamburg nichts von 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. IV. 16
	        
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