Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Am 14. Juni 1880 wurde der Antrag Preußens, betreffend die Ein— 
verleibung der unteren Elbe in das Zollgebiet, der zweiten Beratung unterzogen. 
Die Berichterstatter (Ober-Zollrat Schmidtkonz und Wirklicher Geheimer 
Rat v. Liebe) verzichteten dieses Mal auf das Wort. 
Der Bevollmächtigte für Hamburg wiederholte seinen Antrag auf Ueber— 
weisung der Vorlage an die zuständigen Ausschüsse unter Bezugnahme darauf, 
daß die Regierungen von den „Vorläufigen Bemerkungen“ vom 5. Juni erst 
nach der Beratung vom 8. Juni hätten Kenntnis nehmen können. 
Derselbe erklärte zugleich, daß er im Hinblick auf die in der Sitzung vom 
8. Juni von dem Staatsminister Bitter gemachten Mitteilungen über die künftige 
Gestaltung der Zolleinrichtungen auf der Unterelbe von der Wiederaufnahme 
seines bei der ersten Beratung gestellten Eventualantrags absehe, da aus jenen 
Mitteilungen namentlich auch hervorgehe, daß die von und nach Hamburg 
transitirenden Seeschiffe nicht — wie nach dem preußischen Antrag angenommen 
worden — unter Zollbegleitung gestellt werden, sondern die Zollgrenze ohne 
Aufenthalt unter Zollflagge passiren sollten. 
Demgegenüber wies der Reichskanzler darauf hin, daß — insofern etwa 
aus den vorstehenden Erklärungen gefolgert werden möchte, die Abstimmungen 
in der Sitzung vom 8. Juni seien unter der Bedingung der Verwirklichung 
einiger oder aller der von dem Königlich preußischen Finanzminister dar- 
gelegten Absichten bezüglich der künftigen Zolleinrichtungen auf der Unterelbe 
erfolgt — dies unzutreffend sein würde, da der Antrag nicht aus Utilitäts- 
gründen, sondern unter dem Gesichtspunkte des Rechtes auf Ausführung des 
Artikels 33 und in Bethätigung des Artikels 17 der Reichsverfassung gestellt 
worden sei. 
Fürst Bismarck gab unter diesen Umständen dem Bevollmächtigten für 
Hamburg anheim, den zurückgezogenen Eventualantrag nach Befinden aufrecht 
zu erhalten, und legte, da dies nicht geschah, namens der preußischen Staats- 
regierung Verwahrung dagegen ein, daß aus den Erklärungen Hamburgs be- 
züglich der von dem Königlich preußischen Herrn Finanzminister geäußerten und 
in der That bestehenden Absichten eine Vinkulirung der verfassungsmäßigen 
Rechte des Bundesrats bei weiterer Beschlußfassung oder überhaupt irgend- 
welche Verbindlichkeit für die künftige Ordnung der Zolleinrichtungen auf der 
Unterelbe hergeleitet werde. 
  
Bord an das Land geschmuggelt werde. Ihre Opposition gründete sich auf die irrige 
Voraussetzung, daß man bei Cuxhaven ein ausgedehntes Zollabfertigungsverfahren für alle 
aus der Nordsee eingehenden, nach Hamburg bestimmten Seeschiffe einrichten und dadurch 
dem Handel des Freihafengebietes so empfindliche Belästigungen bereiten werde, daß die 
Stadt sich gezwungen sehe, auf ihre Freihafenstellung zu verzichten. Der Gedanke an solche 
Schikanen war jedoch in dem preußischen Antrage von vornherein mit Entschiedenheit 
zurückgewiesen.“
	        
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