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Der Antrag auf Ueberweisung der Vorlage an die zuständigen Ausschüsse
wurde nunmehr von der Mehrheit wiederholt abgelehnt. Dafür stimmten
Oldenburg und die drei Hansestädte, während Mecklenburg-Strelitz sich der
Abstimmung enthielt.
Hiernächst gelangte der preußische Antrag unter Ziffer 1 der Vorlage,
daß, vorbehaltlich der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elb—
strom von Altona und Harburg abwärts bis Cuxhaven in das Zoll-
gebiet eingeschlossen werde,
— gegen die Stimmen der drei Hansestädte — zur Annahme.
Die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung stimmte im Prinzip
zu, vorbehaltlich weiterer Kognition und Beschlußfassung über die Modalitäten
der Ausführung.
Die Regierungen von Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum
Oldenburg, Reuß älterer Linie enthielten sich der Abstimmung.
Der Bevollmächtigte für Hamburg gab die Erklärung ab, daß er beauftragt
sei, dem von ihm vertretenen Staate alle seine Rechte ausdrücklich vorzubehalten.
Den gleichen Vorbehalt machte der Königlich preußische Bevollmächtigte
bezüglich Preußens.
Ziffer 2 des preußischen Antrags,
daß für den Fall der Beibehaltung von Grenzaufsichtsstationen an
beiden Ufern der Elbe abwärts Altona und Harburg die Kosten dafür
auch fernerhin auf gemeinschaftliche Rechnung getragen werden,
wurde — unter Stimmenthaltung von Mecklenburg-Strelitz und Reuß älterer
Linie — einstimmig angenommen.
Der Bevollmächtigte für Mecklenburg-Schwerin bemerkte vor Abgabe des
kzustimmenden Votums, daß nach Ansicht der von ihm vertretenen Regierung
die Frage der Uebertragung der Sub Artikel 2 des preußischen Antrags beregten
Kosten sich darnach entscheide, ob die Ufer der unteren Elbe demnächst Grenz-
bezirk sein werden oder nicht. 1)
Die Beschlüsse des Bundesrats über den Zollanschluß Altonas und der
Unterelbe werden in Hamburg zunächst eine tiefgehende Mißstimmung hervor-
gerufen haben, zumal man dort der Meinung war, mit der Geltendmachung
der lokalen Interessen des Freihafens und der unbehinderten Seeschiffahrt zugleich
1) Endlich erklärte noch der Bevollmächtigte für Oldenburg in der Sitzung des
Bundesrats vom 26. Juni 1880 (§ 480 der Protokolle), daß in dem Protokolle der 38.
Sitzung, § 437 vom 14. Juni 1880, bei der Abstimmung über den Antrag auf Einverleibung
der unteren Elbe in das Zollgebiet bemerkt worden sei, daß Oldenburg zu Ziffer 1 der
Vorlage sich der Abstimmung enthalten, ohne daß der dabei angegebene Grund erwähnt
sei. Da nun die Großherzoglich oldenburgische Regierung nicht prinzipiell gegen den
Antrag sei, so lege sie Wert darauf, ausdrücklich zu erklären, daß sie sich der Abstimmung
enthalten habe, weil ihre Zweifel an der praktischen Ausführbarkeit der Maßregel durch
die bisherigen Verhandlungen nicht beseitigt seien.