Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Der Antrag auf Ueberweisung der Vorlage an die zuständigen Ausschüsse 
wurde nunmehr von der Mehrheit wiederholt abgelehnt. Dafür stimmten 
Oldenburg und die drei Hansestädte, während Mecklenburg-Strelitz sich der 
Abstimmung enthielt. 
Hiernächst gelangte der preußische Antrag unter Ziffer 1 der Vorlage, 
daß, vorbehaltlich der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elb— 
strom von Altona und Harburg abwärts bis Cuxhaven in das Zoll- 
gebiet eingeschlossen werde, 
— gegen die Stimmen der drei Hansestädte — zur Annahme. 
Die Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung stimmte im Prinzip 
zu, vorbehaltlich weiterer Kognition und Beschlußfassung über die Modalitäten 
der Ausführung. 
Die Regierungen von Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum 
Oldenburg, Reuß älterer Linie enthielten sich der Abstimmung. 
Der Bevollmächtigte für Hamburg gab die Erklärung ab, daß er beauftragt 
sei, dem von ihm vertretenen Staate alle seine Rechte ausdrücklich vorzubehalten. 
Den gleichen Vorbehalt machte der Königlich preußische Bevollmächtigte 
bezüglich Preußens. 
Ziffer 2 des preußischen Antrags, 
daß für den Fall der Beibehaltung von Grenzaufsichtsstationen an 
beiden Ufern der Elbe abwärts Altona und Harburg die Kosten dafür 
auch fernerhin auf gemeinschaftliche Rechnung getragen werden, 
wurde — unter Stimmenthaltung von Mecklenburg-Strelitz und Reuß älterer 
Linie — einstimmig angenommen. 
Der Bevollmächtigte für Mecklenburg-Schwerin bemerkte vor Abgabe des 
kzustimmenden Votums, daß nach Ansicht der von ihm vertretenen Regierung 
die Frage der Uebertragung der Sub Artikel 2 des preußischen Antrags beregten 
Kosten sich darnach entscheide, ob die Ufer der unteren Elbe demnächst Grenz- 
bezirk sein werden oder nicht. 1) 
Die Beschlüsse des Bundesrats über den Zollanschluß Altonas und der 
Unterelbe werden in Hamburg zunächst eine tiefgehende Mißstimmung hervor- 
gerufen haben, zumal man dort der Meinung war, mit der Geltendmachung 
der lokalen Interessen des Freihafens und der unbehinderten Seeschiffahrt zugleich 
  
  
1) Endlich erklärte noch der Bevollmächtigte für Oldenburg in der Sitzung des 
Bundesrats vom 26. Juni 1880 (§ 480 der Protokolle), daß in dem Protokolle der 38. 
Sitzung, § 437 vom 14. Juni 1880, bei der Abstimmung über den Antrag auf Einverleibung 
der unteren Elbe in das Zollgebiet bemerkt worden sei, daß Oldenburg zu Ziffer 1 der 
Vorlage sich der Abstimmung enthalten, ohne daß der dabei angegebene Grund erwähnt 
sei. Da nun die Großherzoglich oldenburgische Regierung nicht prinzipiell gegen den 
Antrag sei, so lege sie Wert darauf, ausdrücklich zu erklären, daß sie sich der Abstimmung 
enthalten habe, weil ihre Zweifel an der praktischen Ausführbarkeit der Maßregel durch 
die bisherigen Verhandlungen nicht beseitigt seien.
	        
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