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allgemeine deutsche Interessen zu vertreten.!) Später ist auch in Hamburg eine
ruhigere Auffassung eingetreten, nachdem im weiteren Fortgang der Zollanschluß-
verhandlungen statt der ursprünglich ins Auge gefaßten Entrepotanlagen ein
wirklicher, wenn auch verkleinerter Freihafen zugestanden war und die unbehinderte
Schiffahrt unter Zollflagge und Leuchte auf der Unterelbe dauernd gesichert worden.
Bismarck ist heute in Hamburg so populär wie in Berlin, Dresden oder München.
Brausteuer. Wie erinnerlich, waren die beiden in der vorigen Session
dem Reichstage vorgelegten Entwürfe, betreffend die Erhebung der Brausteuer
und die Erhöhung der Brausteuer, bei der ersten Plenarberatung an eine Kom-
mission verwiesen und von dieser durchberaten, jedoch nicht weiter erledigt
worden. Inzwischen bestanden die Gründe, welche für die bezeichneten Vorlagen
maßgebend waren, unverändert fort, so daß deren Wiedereinbringung geboten
erschien. Bei der erneuten Vorlage derselben an den Bundesrat seitens des
Reichskanzlers vom 3. Februar 1880 2) waren die beiden getrennten Gesetz-
entwürfe zu einem Entwurfe vereinigt worden; auch hatten die Abänderungs-
vorschläge der Reichstagskommission zum großen Teil Berücksichtigung gefunden.
Der Entwurf umfaßte 45 Paragraphen, und betrug zunächst der Steuersatz
4 Mark vom Hektoliter ungebrochenen Malzes. Die Steuerzahlung lag den-
jenigen ob, für welche das Malz zur Bier= oder Essigbereitung gebrochen oder
verwendet werde. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfaßte das innerhalb der
Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern
und Württemberg, des Großherzogtums Baden, des Großherzoglich sächsischen
Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen-coburg-gothaischen Amts
Königsberg.
In der Bundesratssitzung vom 19. Februar 1880 gelangte der Gesetz-
entwurf nach Maßgabe der Ausschußanträge zur Annahme. 3)
Der bayerische Bevollmächtigte erklärte, daß er sich bei der Abstimmung
über dieses Gesetz nur hinsichlich der Spezialfrage, ob dasselbe auf Elsaß-
Lothringen zu erstrecken sei, und zwar zustimmend beteiligt, im übrigen aber
der Stimmabgabe im Hinblick auf Artikel 35 Absatz 2 der Reichsverfassung
enthalten habe. Die Bevollmächtigten von Württemberg und Baden schlossen
sich dieser Erklärung an. ) Im Reichstag blieb der Entwurf unerledigt.
1) Vergleiche den Antrag des Senats an die Bürgerschaft vom 3. Juni 1881, betreffend
Genehmigung der mit der Reichsregierung über die Modalitäten des Anschlusses Hamburgs
an das deutsche Zollgebiet getroffenen Vereinbarung vom 25. Mai 1881.
2) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt. Vgl. die Bundesrats-Drucksachen
Nr. 18 in der S. 24 Note 2 citirten Quelle. Schultheß Geschichtskalender gibt das falsche
Datum 10. Februar 1880. Zu vgl. über die Vorlage die „Nat.-Ztg.“ Nr. 69 v. 11. 2. 80,
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 70 v. 11. 2. 80.
3) „Nat.-Ztg.“ Nr. 85 v. 20. 2. 80.
4) § 120 der Protokolle in der a. a. O. citirten Quelle.