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Handelsverträge. Betreffs des Handelsvertrags mit Oesterreich-
Ungarn faßte der Bundesrat am 15. Januar 1880 den Beschluß:
„I. Daß bezüglich der Verlängerung des qu. Vertrages vom 16. Dezember
1878 bis zum 30. Juni 1880 mit den in der Erklärung vom 31. Dezember 1879
enthaltenen Einschränkungen nichts zu erinnern sei. II. Daß hinsichtlich des
Veredlungsverkehrs 1) die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigt werden, für
die Zeit bis zum 15. Februar laufenden Jahres die Befugnis zur Gestattung
der Veredlung deutscher Waren in Oesterreich-Ungarn gemäß des Absatzes 2
des § 115 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 auch den Zolldirektiv-
behörden und Hauptämtern beizulegen, ohne daß dabei der Nachweis der Not-
wendigkeit oder Nützlichkeit für den deutschen Verkehr zu erfordern ist; 2) vom
15. Februar laufenden Jahres an die Erlaubnis zur zollfreien Wiedereinfuhr
im Veredlungsverkehr nur in besonderen Fällen, wenn der soeben erwähnte
Nachweis erbracht wird, von den obersten Landesfinanzbehörden zu erteilen ist;
3) die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr regelmäßig auf 3 Monate, ausnahms-
weise bis zu 6 Monaten, festgesetzt wird. III. Daß die Regierungen der an
Oesterreich-Ungarn grenzenden Bundesstaaten ersucht werden, bezüglich der An-
wendung des Zollkartells eine Instruktion an die betreffenden Zolldirektivbehörden
zu erlassen. Es bestand ein Einverständnis darüber, daß unter deutschen
Waren solche zu verstehen seien, welche entweder in Deutschland erzeugt oder
bearbeitet worden sind.“
Bismarck legte dem Bundesrat außerdem noch vor:
1. Im Auftrage des Kaisers am 11. April 1880 die am selben Tage
in Berlin unterzeichnete Uebereinkunft zwischen Deutschland und
Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handels-
beziehungen 1) (Reichs-Gesetzbl. 1880 S. 146);
2. desgleichen am 22. April 1880 die am selben Tage zu Berlin unter-
zeichnete Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer
provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen 2) (Reichs-Gesetzbl. 1880
S. 148);
3) desgleichen am 1. Mai 1880 die am selben Tage zu Berlin unter-
zeichnete Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen
provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen 3) (Reichs-Gesetzbl. 1880
S. 140):z
1) Das bezügliche Schreiben des Kanzlers ist in Kohls Bismarck-Regesten nicht er-
wähnt. Bundesrats-Drucks. Nr. 74, Protokolle § 240 v. 1880 in der S. 24 Note 2
citirten Quelle.
2) Das bezügliche Schreiben Bismarcks bei Kohl gleichfalls unerwähnt. Bundesrats-
Drucks. Nr. 88, Protokolle § 281 v. 1880 in der a. a. O. citirten Quelle.
3) Das bezügliche Schreiben des Kanzlers an den Bundesrat ist in Kohls Bismarck-
Regesten gleichfalls übersehen. Bundesrats-Drucks. Nr. 92, Protokolle § 320 v. 1880 a. a. O.