— 252 —
28. Mai 1880.
Schreiben des Reichskanzlers (in Vertretung Scholz) an den Bundesrat, betreffend
die Anleitung zur Aufstellung der Uebersichten über die Besteuerung des Tabaks,1) Nr. 105
der Drucks. Bericht und Beschluß §§ 402 und 418 der Prot. v. 1880.
*
3. Juni 1880.
Schreiben des Reichskanzlers (in Vertretung Scholz) an den Bundesrat, betreffend
die Zulassung von gemischten Privattransitlagern von Bau- und Nutzholz,?) Nr. 112 der
Drucks. Bericht und Beschluß § 460 der Prot. v. 1880.
.
7. Juni 1880.
Schreiben des Reichskanzlers (gez. v. Bismarck) an den Bundesrat, betreffend die
Aufstellung der Uebersichten der Straffälle in Bezug auf die Zölle und Steuern des
Deutschen Reichs, 3) Nr. 107 der Drucks. Ausschußantrag Nr. 123 der Drucks. Bericht
und Beschluß § 482 der Prot. v. 1880.
27. Juni 1880.
Schreiben des Reichskanzlers (gez. v. Bismarck) an den Bundesrat, betreffend die
Zulassung gemischter Privattransitlager für Getreide 4), Nr. 124 der Drucks. Bericht und
Beschluß § 495 der Prot. v. 1880.
*
12. Oktober 1880, 5) Friedrichsruh.
Schreiben (gez. v. Bismarck), betreffend den Antrag auf Gestattung gemischter
Privattransitlager für Getreide in Elsfleth und Nordenhamm, Nr. 131 der Drucks.
Mit der immer größer werdenden Zahl von Bundesratsvorlagen stellte
sich das Bedürfnis heraus, den Verkehr des Reichskanzlers mit dem Bundesrat
zu vereinfachen. Zu diesem Zwecke wurde beschlossen, bei Gegenständen von
geringerer Bedeutung die Anträge des Kanzlers nicht mehr drucken und als
1) Vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 252 v. 2. 6. 80 und Nr. 261 v. 8. 6. 80.
2) In der Bundesratssitzung vom 21. Juni 1880 genehmigte der Bundesrat, daß
in Memel, Ruß, Königsberg, Pillau, Danzig, Thorn, Stettin, Altona, Kiel und Lübeck
Privattransitlager für Bau- und Nutzholz ohne amtlichen Mitverschluß gestattet werden dürfen.
3) Vgl. über diesen Antrag die „Nat.-Ztg.“ Nr. 269 v. 12. 6. 80.
4) In der Sitzung des Bundesrats vom 30. Juni 1880 beschloß der Bundesrat,
daß an folgenden Orten gemischte Privattransitlager für Getreide 2c. ohne amtlichen Mit-
verschluß gestattet werden dürfen: Memel, Tilsit, Königsberg i. P., Elbing, Danzig,
Thorn, Inowrazlaw, Breslau, Stettin, Hadersleben, Lübeck, Vegesack, München, Lindau,
Rosenheim, Ludwigshafen a. Rh., Dresden, Leipzig, Mannheim. Vgl. die „Nat.-Ztg.“
Nr. 301 v. 1. 7. 80.
5) Diejenigen Drucksachen des Bundesrats, welche in die Zeit nach Schluß der letzten,
jedoch noch vor Beginn der neuen Session, also meistens in die Monate August oder
September fallen, reihe ich fortan, wie mir scheint, richtiger noch der alten Session an,
denn der Beginn der neuen Session wird thatsächlich dadurch markirt, daß dem Art. 8 der
Reichsversassung entsprechend eine neue Zusammensetzung der dauernden Ausschüsse des
Bundesrats erfolgt. Vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 27 v. 1. 2. 73.