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nur 2, bei anderen 42 Prozent, im Durchschnitt etwa 13 Prozent der bis-
herigen Abgabensätze ausmacht. Es liegt dies nicht an einer unzutreffenden
Normirung des neuen Tarifs, sondern an dem Umstande, daß das bisherige
Vermessungsverfahren für Schiffe einer gewissen Bauart und für Segelschiffe
überhaupt besonders vorteilhafte Ergebnisse lieferte, welche unter der Anwendung
der neuen und richtigeren Vermessungsgrundsätze fortfallen werden. Für die
Zustimmung zu dem neuen Tarif ist geltend gemacht, daß der Vertrag vom
16. Juli 1863 die Königlich belgische Regierung nicht hindern könne, ein von
ihr angenommenes neues Vermessungsverfahren auch für die Erhebung der
Antwerpener Hafenabgabe anzuwenden, daß jener Vertrag sie zwar hindere,
den Schiffsverkehr Antwerpens in seiner Gesamtheit höher zu belasten, daß aber
eine veränderte Verteilung der bisherigen Belastung auf die einzelnen Schiffe
und Schiffsarten, namentlich wenn die Aenderung aus der Anwendung eines
rationelleren Vermessungsverfahrens sich ergebe, als eine Verletzung der ver-
tragsmäßigen Verpflichtungen nicht anzusehen sein würde. Ohnehin werde die
für die Segelschiffahrt sich ergebende Mehrbelastung mit der fortschreitenden
Zunahme des Dampferverkehrs immer mehr an Bedeutung verlieren, und es
werde auch schon jetzt eine gewisse Ausgleichung darin zu finden sein, daß die
deutschen Schiffe künftighin infolge der Uebereinstimmung der beiderseitigen Ver-
messungssysteme in Antwerpen ohne eine neue Vermessung, wie solche seither
nötig war, auf Grund ihres deutschen Meßbriefes zu der Abgabe veranlagt
werden können. Von anderer Seite wird dem letzteren Umstande ein Gewicht
nicht beigelegt und darauf hingewiesen, daß vorläufig, und voraussichtlich noch
auf lange Zeit, die Segelschiffahrt in dem Verkehr Deutschlands mit Antwerpen
erheblich überwiegen werde. Meines Erachtens erscheint die Sachlage dazu
nicht angethan, der belgischerseits beabsichtigten Tarifänderung die Zustimmung
vorzuenthalten. Den Bundesrat beehre ich mich ganz ergebenst zu ersuchen,
über die namens des Reiches in Betreff der von der Königlich belgischen Re-
gierung beabsichtigten Tarifänderung abzugebende Erklärung Beschluß fassen zu
wollen. Der gegenwärtig geltende Tarif, der Entwurf des neuen Tarifs und
Berechnungen über die Ergebnisse des letzteren werden bei der Ausschußberatung.
vorgelegt werden. v. Bismarck."“
Die Beschlußfassung des Bundesrats zog sich bis in dessen nächste Session
Hinaus.
8. Konsulatswesen. !)
1) Reichskanzlervorlage vom April 1880, betr. die Einschränkung der Konsulargerichts-
barkeit in Aegypten, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 200 v. 30. 4. 80 und „Nat.-Ztg.“ Nr. 199
v. 30. 4. 80; Reichskanzlervorlage vom April 1880 des Entwurfs eines Gesetzes, betr. die
Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 169 v. 11. 4. 80. Beide
Vorlagen sind in Kohls Bismarck-Regesten übersehen.