Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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nur 2, bei anderen 42 Prozent, im Durchschnitt etwa 13 Prozent der bis- 
herigen Abgabensätze ausmacht. Es liegt dies nicht an einer unzutreffenden 
Normirung des neuen Tarifs, sondern an dem Umstande, daß das bisherige 
Vermessungsverfahren für Schiffe einer gewissen Bauart und für Segelschiffe 
überhaupt besonders vorteilhafte Ergebnisse lieferte, welche unter der Anwendung 
der neuen und richtigeren Vermessungsgrundsätze fortfallen werden. Für die 
Zustimmung zu dem neuen Tarif ist geltend gemacht, daß der Vertrag vom 
16. Juli 1863 die Königlich belgische Regierung nicht hindern könne, ein von 
ihr angenommenes neues Vermessungsverfahren auch für die Erhebung der 
Antwerpener Hafenabgabe anzuwenden, daß jener Vertrag sie zwar hindere, 
den Schiffsverkehr Antwerpens in seiner Gesamtheit höher zu belasten, daß aber 
eine veränderte Verteilung der bisherigen Belastung auf die einzelnen Schiffe 
und Schiffsarten, namentlich wenn die Aenderung aus der Anwendung eines 
rationelleren Vermessungsverfahrens sich ergebe, als eine Verletzung der ver- 
tragsmäßigen Verpflichtungen nicht anzusehen sein würde. Ohnehin werde die 
für die Segelschiffahrt sich ergebende Mehrbelastung mit der fortschreitenden 
Zunahme des Dampferverkehrs immer mehr an Bedeutung verlieren, und es 
werde auch schon jetzt eine gewisse Ausgleichung darin zu finden sein, daß die 
deutschen Schiffe künftighin infolge der Uebereinstimmung der beiderseitigen Ver- 
messungssysteme in Antwerpen ohne eine neue Vermessung, wie solche seither 
nötig war, auf Grund ihres deutschen Meßbriefes zu der Abgabe veranlagt 
werden können. Von anderer Seite wird dem letzteren Umstande ein Gewicht 
nicht beigelegt und darauf hingewiesen, daß vorläufig, und voraussichtlich noch 
auf lange Zeit, die Segelschiffahrt in dem Verkehr Deutschlands mit Antwerpen 
erheblich überwiegen werde. Meines Erachtens erscheint die Sachlage dazu 
nicht angethan, der belgischerseits beabsichtigten Tarifänderung die Zustimmung 
vorzuenthalten. Den Bundesrat beehre ich mich ganz ergebenst zu ersuchen, 
über die namens des Reiches in Betreff der von der Königlich belgischen Re- 
gierung beabsichtigten Tarifänderung abzugebende Erklärung Beschluß fassen zu 
wollen. Der gegenwärtig geltende Tarif, der Entwurf des neuen Tarifs und 
Berechnungen über die Ergebnisse des letzteren werden bei der Ausschußberatung. 
vorgelegt werden. v. Bismarck."“ 
Die Beschlußfassung des Bundesrats zog sich bis in dessen nächste Session 
Hinaus. 
8. Konsulatswesen. !) 
1) Reichskanzlervorlage vom April 1880, betr. die Einschränkung der Konsulargerichts- 
barkeit in Aegypten, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 200 v. 30. 4. 80 und „Nat.-Ztg.“ Nr. 199 
v. 30. 4. 80; Reichskanzlervorlage vom April 1880 des Entwurfs eines Gesetzes, betr. die 
Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 169 v. 11. 4. 80. Beide 
Vorlagen sind in Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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