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indem sie sich auf das engste an die in der Form der Zahlung auftretende
Kapitalbewegung als Beweismittel anschließen Da die Quittungssteuer ferner
auch den gesamten außerhalb der Börse sich bewegenden Handelsverkehr zu einer
angemessenen Besteuerung heranzieht, trägt sie dazu bei, die Besteuerung der
Börsengeschäfte jedes exklusiven Charakters zu entkleiden, und erscheint sie geeignet,
deren willigere Aufnahme seitens der Beteiligten zu befördern.“
Am 20. März begannen die zuständigen Ausschüsse des Bundesrats sich
mit der Vorlage über die Reichsstempelabgaben zu beschäftigen. Die bundes-
staatlichen Finanzminister, welche in Berlin anwesend waren, nahmen an den
Beratungen teil. Aus dem am 25. März erstatteten Ausschußberichte 1) ist Folgendes
hervorzuheben: Zu der Besteuerung von Aktien und auf den Inhaber lautenden
Wertpapieren beantragten die Ausschüsse, dem § 3 des Gesetzes folgende Fassung
zu geben: „Wer Wertpapiere der unter den Tarifnummern 1 und 2 bezeichneten
Art innerhalb des Bundesgebietes ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein
anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor
die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in dem unter der Tarifnummer 1
lit. d bezeichneten Falle den Kontrollverschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt
in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Mk. für jedes Wertpapier beträgt. Der
gleichen Strafe unterliegt, wer zum Zwecke der Hinterziehung des Stempels
den Tag der Ausstellung unrichtig auf der Urkunde vermerkt. Diese Strafen
treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in
anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung, an dem
sonstigen Geschäft oder an dem unrichtigen Vermerk des Tages der Ausstellung
teilgenommen hat. Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer
solidarisch verhaftet.“ Bezüglich der Schlußnoten und Rechnungen über Wert-
papiere sollten zu lauten haben § 9: „Ausgeschlossen von der Reichsstempel-
abgabe bleiben: a) gerichtliche oder materielle Beurkundungen der unter Nr. 3 a
des Tarifs bezeichneten Geschäfte sowie die von solchen Urkunden erteilten
Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge; b) Schriftstücke, welche
von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten über die unter 3 a des Tarifs
bezeichneten Geschäfte aufgenommen oder ausgestellt werden; c) Verträge über
die unter 3 à des Tarifs bezeichneten Sachen und Waren, welche weder zum
Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien noch zur Wiederveräußerung in
derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung
bestimmt sind; d) Auktionen und Auktionsprotokolle. Werden in den unter c)
und d) genannten Fällen von Maklern oder anderen Unterhändlern Schrift-
stücke ausgestellt, welche unter Nr. 3 àa des Tarifs fallen, so ist für diese die
1) Abgedruckt in der a. a. O. citirten Quelle als Bundesrats-Drucks. Nr. 66,
Session von 1879/80.