Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

III. Abschnitt. 
Aus der Werkstatt des Bundesrats. 
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 der Verfassung). 
Gewerbeordnung. Dienst der Fabrikinspektoren. Unterm 
18. November 1878 unterbreitete Bismarck aus Friedrichsruh dem Bundesrat 
Normen für die Regelung des Dienstes der Fabrikinspektoren in Ausführung 
eines Bundesratsbeschlusses vom 4. Juli desselben Jahres: Es sollte nach den 
Intentionen des Kanzlers ein Einverständnis darüber erzielt werden, daß 1. als 
Aufsichtsbeamte nach Maßgabe des § 139 b der Gewerbeordnung in der Regel 
nur Personen mit wissenschaftlicher Vorbildung angestellt werden sollen, welche 
entweder eine höhere technische Lehranstalt absolvirt und demnächst einige Zeit 
als technische Beamte im öffentlichen oder Privatdienst thätig gewesen sind, oder 
welche mehrere Jahre eine größere gewerbliche Anlage mit technischem Betriebe 
selbst geleitet haben; 2. daß für die unter Aufsicht der Bergpolizeibehörden 
stehenden Anlagen die Bergrevierbeamten als Aufsichtsbeamte berufen werden 
sollen und in Ansehung dieser Beamten den Bergpolizeibehörden überlassen bleibe, 
die etwa nötigen Instruktionen unter Berücksichtigung der von dem Bundesrat 
für die Aufsichtsbehörden im allgemeinen festgestellten Normen zu verteilen. 
Im übrigen ist aus den vorgeschlagenen Normen 1) Folgendes hervorzuheben: 
„Der Wirkungskreis der anzustellenden Beamten umfaßt: a) die Aufsicht über 
die Ausführung der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter 
betreffenden Bestimmungen der Gewerbeordnung; b) die Aussicht über die Aus- 
führung des § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung. Die Aussicht darüber, 
ob die Einrichtungen der nach der Gewerbeordnung einer besonderen Ge- 
nehmigung bedürfenden Anlagen den Bedingungen der erteilten Genehmigung 
entsprechen, ist den Aufsichtsbeamten durch die Gewerbeordnung im allgemeinen 
nicht übertragen. Enthält aber die für eine solche Anlage erteilte Genehmigung 
Bedingungen, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe- 
betriebes und der Betriebsstätte die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für 
1) Eine Veröffentlichung des Wortlauts der Normen ist bisher nicht erfolgt.
	        
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