Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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nische Lehranstalt absolvirt und sonach als technische Beamte im öffentlichen oder 
Privatleben thätig gewesen sind oder größere gewerbliche Anlagen geleitet haben. 
Der Bundesrat entsprach im wesentlichen dem Antrage. 
Verhältnisse der Wanderlager. Auf Grund der Ergebnisse der 
hierüber angestellten Ermittelungen faßte der Bundesrat am 27. März 1879 
folgende Beschlüsse: 1. Es seien die Wanderlager als ein Gewerbebetrieb im 
Umherziehen zu behandeln und zu denselben der Regel nach diejenigen Unter— 
nehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohnortes des Unternehmers 
und außer dem Meß= und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte (Laden, 
Magazin, Zimmer. Schiff u. dergl.) aus vorübergehend Waren feilgehalten 
werden, wobei die Anzeige von der Eröffnung eines bestehenden Gewerbebetriebes 
nach § 14 der Gewerbeordnung nicht als ein Moment anzusehen sei, welches 
der Beurteilung, ob ein Unternehmen thatsächlich als Wanderlager anzusehen 
sei, präjudizire; 2. es sei, soweit thunlich, der Erlaß von Polizeiverordnungen 
herbeizuführen, nach welchen Inhaber von Wanderlagern a) öffentliche An- 
kündigungen ihrer Waren nur unter dem in ihrem Legitimationsscheine auf- 
geführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes erlassen dürfen, und bh ver- 
pflichtet sind, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden 
Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für jedermann sichtbaren Stelle 
anzubringen; 3. es sei der § 8 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No- 
vember 1867 dahin auszulegen, daß derselbe die Gemeinden nicht hindere, die 
Unternehmer von Wanderlagern, und zwar vom Beginn des Betriebes an, zu 
solchen Abgaben heranzuziehen, welche auf die in der Gemeinde vorhandenen 
gewerblichen Betriebe gelegt sind, mögen diese Abgaben nun nach dem Umfange, 
der Dauer des Betriebes oder nach anderen, aus der Natur des letzteren und 
nicht aus der Person des Unternehmers abgeleiteten, sachlichen Momenten ver- 
anlagt werden; wogegen die erwähnte Gesetzesbestimmung allerdings die Heran- 
ziehung der Unternehmer von Wanderlagern zu solchen Abgaben ausschließe, 
welche die Person dieser Gewerbetreibenden treffen, insbesondere also auch die 
Heranziehung zu denjenigen Abgaben, welche unmittelbar auf ihr Einkommen, 
wenn auch nur auf den aus dem Wanderlagerbetriebe treffenden Teil desselben 
gelegt werden. 1) Entsprechende Anordnungen wurden darauf von den Bundes- 
regierungen getroffen. 2) 
1) Vergl. auch die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 315 v. 1. S. 79 u. die Reichstagsdruck- 
sache Nr. 20, 4. Legisl.-Periode III. Sess. 1880. 
2) Vorlagen des Reichskanzlers, betr. Bestimmungen 1. über Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken, 2. über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, s. „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 79 v. 16. 2. 79. Bundesratsbeschluß, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
in Spinnereien, Nr. 167 v. 9. 4. 79. Antrag von Mecklenburg-Strelitz auf Entbindung
	        
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