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nische Lehranstalt absolvirt und sonach als technische Beamte im öffentlichen oder
Privatleben thätig gewesen sind oder größere gewerbliche Anlagen geleitet haben.
Der Bundesrat entsprach im wesentlichen dem Antrage.
Verhältnisse der Wanderlager. Auf Grund der Ergebnisse der
hierüber angestellten Ermittelungen faßte der Bundesrat am 27. März 1879
folgende Beschlüsse: 1. Es seien die Wanderlager als ein Gewerbebetrieb im
Umherziehen zu behandeln und zu denselben der Regel nach diejenigen Unter—
nehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohnortes des Unternehmers
und außer dem Meß= und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte (Laden,
Magazin, Zimmer. Schiff u. dergl.) aus vorübergehend Waren feilgehalten
werden, wobei die Anzeige von der Eröffnung eines bestehenden Gewerbebetriebes
nach § 14 der Gewerbeordnung nicht als ein Moment anzusehen sei, welches
der Beurteilung, ob ein Unternehmen thatsächlich als Wanderlager anzusehen
sei, präjudizire; 2. es sei, soweit thunlich, der Erlaß von Polizeiverordnungen
herbeizuführen, nach welchen Inhaber von Wanderlagern a) öffentliche An-
kündigungen ihrer Waren nur unter dem in ihrem Legitimationsscheine auf-
geführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes erlassen dürfen, und bh ver-
pflichtet sind, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden
Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für jedermann sichtbaren Stelle
anzubringen; 3. es sei der § 8 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No-
vember 1867 dahin auszulegen, daß derselbe die Gemeinden nicht hindere, die
Unternehmer von Wanderlagern, und zwar vom Beginn des Betriebes an, zu
solchen Abgaben heranzuziehen, welche auf die in der Gemeinde vorhandenen
gewerblichen Betriebe gelegt sind, mögen diese Abgaben nun nach dem Umfange,
der Dauer des Betriebes oder nach anderen, aus der Natur des letzteren und
nicht aus der Person des Unternehmers abgeleiteten, sachlichen Momenten ver-
anlagt werden; wogegen die erwähnte Gesetzesbestimmung allerdings die Heran-
ziehung der Unternehmer von Wanderlagern zu solchen Abgaben ausschließe,
welche die Person dieser Gewerbetreibenden treffen, insbesondere also auch die
Heranziehung zu denjenigen Abgaben, welche unmittelbar auf ihr Einkommen,
wenn auch nur auf den aus dem Wanderlagerbetriebe treffenden Teil desselben
gelegt werden. 1) Entsprechende Anordnungen wurden darauf von den Bundes-
regierungen getroffen. 2)
1) Vergl. auch die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 315 v. 1. S. 79 u. die Reichstagsdruck-
sache Nr. 20, 4. Legisl.-Periode III. Sess. 1880.
2) Vorlagen des Reichskanzlers, betr. Bestimmungen 1. über Beschäftigung von Ar-
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken, 2. über die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, s. „Nat.-Ztg.“
Nr. 79 v. 16. 2. 79. Bundesratsbeschluß, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
in Spinnereien, Nr. 167 v. 9. 4. 79. Antrag von Mecklenburg-Strelitz auf Entbindung