Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Der Entwurf stellte die fakultative Innung als die Grundlage der 
gesetzgeberischen Reform auf und hatte die Resolution des Reichstags vom 
5. Mai 1880 zum Ausgangspunkt genommen. 
An die Stelle der §§ 97—104 der Gewerbeordnung, welche über die „neuen 
Innungen“ nur einige wenige selbständige Vorschriften enthielten, im wesentlichen 
aber auf die über die bestehenden Innungen erlassenen Vorschriften verwiesen, 
sollte eine Reihe neuer Bestimmungen treten, durch welche das künftige Recht der 
neuen Innungen erschöpfend und im übersichtlichen Zusammenhange geregelt würde. 
Dadurch wurde zugleich zum Ausdruck gebracht, daß die neuere Gesetzgebung nicht 
vorwiegend die schonende Aufrechterhaltung bestehender, zum größten Teil bedeu- 
tungslos gewordener Bildungen bezweckte, sondern eine neue beziehungsweise 
erneuerte, im öffentlichen Interesse zu pflegende Organisation anbahnen wollte. 
Der Bundesrat nahm in der Sitzung vom 5. März 1881 nur an einigen 
Stellen wichtige Aenderungen an der Regierungsvorlage und den Beschlüssen 
des Ausschusses des Volkswirtschaftsrats vor, von denen wir die wichtigsten 
im folgenden hervorheben: Zum § 100 wurde folgender Zusatz beschlossen: 
„Die Rechte der Innungesmitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts und der 
Ehrenrechte können von den Witwen, welche den Gewerbebetrieb fortführen, 
so lange ausgeübt werden, als sie die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen." 
In § 100 d wurde der Nr. 3 folgende Fassung gegeben: „Die Entscheidungen 
der Schiedsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren 
Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 50 Mark nicht über- 
steigt, sind endgiltig. Gegen andere Entscheidungen der Schiedsgerichte steht 
nach Maßgabe des § 120 à Absatz 2 die Berufung auf den Rechtsweg offen. 
Soweit die Berufung auf den Rechtsweg offen steht, sind die auf Grund der 
Bestimmungen in §§ 97 Nr. 4 und 97a Nr. 6 ergehenden Entscheidungen 
und Streitigkeiten der Innungsmitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen 
vorläufig vollstrechbar. Die Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörde nach 
Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Die Lehr- 
linge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen Innungsbehörde von der 
Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persönlich zu erscheinen.“ Zusatz zu 
§ 100e Nr. 2;: „Haben sich die Lehrlinge solcher Gewerbetreibenden, welche 
der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe in 
einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, 
zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden.“ § 102 Abs. 2: „Die 
Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, das von den 
Innungsversammlungen der beteiligten Innungen zu beschließen ist. Das Statut 
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In dem die Ge- 
nehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Ver- 
sagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde eingelegt 
werden.“ § 104e: „Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Ver-
	        
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