Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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tretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsgebietes abgehalten 
werden. Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vor— 
stand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 
die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.“ Das sind die wesentlichsten Aende- 
rungen, welche der Bundesrat an dem Innungsgesetz vorgenommen hatte. 
Nach § 100e der Regierungsvorlage sollte, um den Innungen einen 
Einfluß auf die Regelung des Lehrlingswesens auch über den Kreis ihrer Mit- 
glieder hinaus zu ermöglichen, den höheren Verwaltungsbehörden die Befugnis 
eingeräumt werden, für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem 
Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, zu bestimmen: 
1. daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen auf Anrufen eines der 
streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden 
sind, wenn der Meister der Innung nicht angehört; 
2. daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über 
die Regelung des Lehrverhältnisses, sowie über die Ausbildung und Prüfung der 
Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn der Lehrherr nicht der Innung angehört; 
3. daß Meister, welche der Innung nicht angehören, von einem bestimmten 
Zeitpunkte ab Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen. 
Dieser Paragraph wurde vom Reichstag dahin geändert, daß die Bestimmung 
unter Ziffer 3 gestrichen wurde. 
In der Sitzung vom 11. Juni 1881 beriet der Bundesrat über das vom 
Reichstag angenommene Innungsgesetz. In der Debatte sprach man sich für 
die Genehmigung trotz der Streichung der Bestimmung des § 100e Nr. 3 
aus, doch wurde die Beschlußfassung hierüber ausgesetzt. Man wollte zuvörderst 
die Entscheidung des Reichskanzlers abwarten; vielfach hieß es, die preußischen 
Stimmen würden angewiesen werden, im Bundesrat gegen den abgeänderten 
Entwurf zu stimmen. 
In der Sitzung des Bundesrats vom 25. Juni 1881 wurde das Gesetz 
definitiv angenommen. (Novelle vom 18. Juli 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 233.) 
b) Abänderung des § 35 der Gewerbeordnung. Am 26. Februar 
18811) legte Bismarck dem Bundesrat einen weiteren Gesetzentwurf auf Ab- 
änderung des § 35 der Gewerbeordnung vor, an dessen Stelle folgende Be- 
stimmungen treten sollen: „Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimm- 
unterricht als Gewerbe, sowie die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechts- 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der 
Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze (Geschäfte eines Kon- 
zipienten, Rechtskonsulenten, Volksanwalts u. s. w.), kann untersagt werden, wenn 
  
  
1) Nach Schultheß' Geschichtskalender erfolgte die Vorlage an den Bundesrat am 
4. März 1880. Das ist falsch.
	        
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