Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in 
Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Unter denselben Voraussetzungen kann 
untersagt werden der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder 
gebrauchter Wäsche, der Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch 
(Trödel) oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle 
oder Leinen. Das nämliche gilt von dem Geschäfte eines Gesindevermieters 
und von dem Geschäft eines Auktionators. Personen, welche die in diesem 
Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbe— 
betriebs der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen.“ Die Begründung 
stützte sich zum Nachweis der Bedürfnisfrage auf die Resultate sehr umfassender 
statistischer Erhebungen. 1) 
Der Bevollmächtigte zum Bundesrat des Königreichs Sachsen, v. Nostiz 
Wallwitz, überreichte zu diesem Gesetzentwurf dem Bundesrat einen Antrag, 
der sich auf die Einführung von Arbeitsbüchern und die Erweiterung der 
Kompetenz der gewerblichen Schiedsgerichte bezog. 
In der Bundesratssitzung vom 9. April 1881 genehmigte der Bundesrat 
in erster und zweiter Lesung den Gesetzentwurf, betreffend weitere Abänderung 
der Gewerbeordnung (bez. Winkeladvokaten, Tanzlehrer 2rc.), lehnte dagegen die 
weitergehenden Anträge Sachsens ab. 
Im Reichstag (Drucks. Nr. 98 4. Legislaturperiode IV. Session 1881 
und Nr. 172 mündlicher Bericht) gelangte der Gesetzentwurf nur bis zur 
Kommissionsberatung. 
e) Schutz der gewerblichen Arbeiter gegen Gefahren für 
Leben und Gesundheit. 2) Ende Februar 1881 legte Fürst Bismarck 
dem Bundesrat die Verhandlungen der zur Prüfung des Entwurfs von Vor- 
schriften zum Schutze gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und 
Gesundheit berufenen Kommission vor und bemerkte dabei, daß auch in der 
Fassung, welche der Entwurf durch die Beschlüsse der Kommission erhalten 
hatte, derselbe zu verschiedenen Bedenken Anlaß gebe, indem seine Bestimmungen 
teils zu weit gingen, teils durch Aufstellung von Anforderungen, wie zum Bei- 
spiel über die Beschaffenheit der Arbeitsräume, die Unternehmer leicht veranlassen 
könnten, selbst bei Herstellung neuer Fabriken in der Einrichtung derselben über 
die gestellten Anforderungen auch da nicht hinauszugehen, wo dies mit Rücksicht 
auf die Art des Betriebes wünschenswert sein würde. 3) Namentlich aber würde 
  
1) Das Nähere s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 108 v. 5. 3. 81. 
2) Vgl. oben S. 176. 
3) Der bedenkliche Passus bez. der Arbeitsräume lautet nach den Beschlüssen der 
Kommission wie folgt: „Die Arbeitsräume müssen so geräumig sein, daß für jeden darin 
beschäftigten Arbeiter mindestens 5 Kubikmeter Luftraum vorhanden sind. Abweichungen 
von dieser Vorschrift können von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein aus- 
reichender Luftwechsel gesichert ist."
	        
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