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Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in
Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Unter denselben Voraussetzungen kann
untersagt werden der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder
gebrauchter Wäsche, der Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch
(Trödel) oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle
oder Leinen. Das nämliche gilt von dem Geschäfte eines Gesindevermieters
und von dem Geschäft eines Auktionators. Personen, welche die in diesem
Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbe—
betriebs der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen.“ Die Begründung
stützte sich zum Nachweis der Bedürfnisfrage auf die Resultate sehr umfassender
statistischer Erhebungen. 1)
Der Bevollmächtigte zum Bundesrat des Königreichs Sachsen, v. Nostiz
Wallwitz, überreichte zu diesem Gesetzentwurf dem Bundesrat einen Antrag,
der sich auf die Einführung von Arbeitsbüchern und die Erweiterung der
Kompetenz der gewerblichen Schiedsgerichte bezog.
In der Bundesratssitzung vom 9. April 1881 genehmigte der Bundesrat
in erster und zweiter Lesung den Gesetzentwurf, betreffend weitere Abänderung
der Gewerbeordnung (bez. Winkeladvokaten, Tanzlehrer 2rc.), lehnte dagegen die
weitergehenden Anträge Sachsens ab.
Im Reichstag (Drucks. Nr. 98 4. Legislaturperiode IV. Session 1881
und Nr. 172 mündlicher Bericht) gelangte der Gesetzentwurf nur bis zur
Kommissionsberatung.
e) Schutz der gewerblichen Arbeiter gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit. 2) Ende Februar 1881 legte Fürst Bismarck
dem Bundesrat die Verhandlungen der zur Prüfung des Entwurfs von Vor-
schriften zum Schutze gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit berufenen Kommission vor und bemerkte dabei, daß auch in der
Fassung, welche der Entwurf durch die Beschlüsse der Kommission erhalten
hatte, derselbe zu verschiedenen Bedenken Anlaß gebe, indem seine Bestimmungen
teils zu weit gingen, teils durch Aufstellung von Anforderungen, wie zum Bei-
spiel über die Beschaffenheit der Arbeitsräume, die Unternehmer leicht veranlassen
könnten, selbst bei Herstellung neuer Fabriken in der Einrichtung derselben über
die gestellten Anforderungen auch da nicht hinauszugehen, wo dies mit Rücksicht
auf die Art des Betriebes wünschenswert sein würde. 3) Namentlich aber würde
1) Das Nähere s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 108 v. 5. 3. 81.
2) Vgl. oben S. 176.
3) Der bedenkliche Passus bez. der Arbeitsräume lautet nach den Beschlüssen der
Kommission wie folgt: „Die Arbeitsräume müssen so geräumig sein, daß für jeden darin
beschäftigten Arbeiter mindestens 5 Kubikmeter Luftraum vorhanden sind. Abweichungen
von dieser Vorschrift können von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein aus-
reichender Luftwechsel gesichert ist."