Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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treffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken und anderen Betrieben 
beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Un— 
fälle, dem Bundesrat vor. 
Der Gesetzentwurf umfaßte 47 Paragraphen. Die Motive füllten 38 Seiten 
in Groß--Quart und waren von einer Anlage, enthaltend ein Gutachten des 
Dr. Heym, de dato Leipzig, den 15. Dezember 1880, begleitet. Dasselbe 
verbreitete sich über die Feststellung der Prämien für die Versicherung der 
Arbeiter gegen die Folgen der Unfälle gemäß des bezüglichen Gesetzentwurfs. 
Was zunächst den eigentlichen Gesetzentwurf betrifft, so war der Inhalt 
desselben im wesentlichen folgender: 
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und 
Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von Bauten und in Anlagen für 
Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter 
und Betriebsbeamten, deren Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 
2000 Mark beträgt, sollen in Zukunft danach bei einer von dem Reich zu er- 
richtenden und für Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt 
gegen die Folgen beim Betriebe sich ereignender Unfälle nach Maßgabe der 
einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes versichert werden. Den vorstehend 
aufgeführten Betrieben gelten im Sinne desselben diejenigen Betriebe gleich, 
in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, 
heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Aus- 
nahme des Schiffahrts= und Eisenbahnbetriebes, sowie derjenigen Betriebe, für 
welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine 
benutzt wird. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 
Tantiemen und Naturalbezüge. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich 
derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das 
300 fache des täglichen Arbeitsverdienstes. Die Reichsversicherungsanstalt 
domizilirt in Berlin. Klagen aus Versicherungsgeschäften können nach Ermessen 
des Versicherten eventuell beim Gerichtssitz der Anstalt oder bei dem der Ver- 
waltungsstelle, welche das Geschäft vermittelt hat, angestellt werden. Die Or- 
ganisation und Verwaltung der Versicherungsanstalt sollen, soweit das Gesetz nicht 
darüber noch besondere Bestimmungen enthält, durch ein vom Kaiser im Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrat zu erlassendes Gesetz geregelt werden. Tarife 
und Versicherungsbedingungen stellt der Bundesrat durch Beschluß fest, soweit 
das Gesetz nicht anders bestimmt. Die Tarife sind alle fünf Jahre zu revi- 
diren. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, welcher durch 
eine körperliche Verletzung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier 
Wochen zur Folge hat, oder durch Tötung entsteht. Im Fall der Verletzung 
besteht der zu versichernde Schadenersatz 1. in den Kosten des Heilverfahrens 
vom Beginn der fünften Woche; 2. in einer vom Beginn der fünften Woche 
für die Erwerbsunfähigkeitsdauer zahlbaren Rente. Diese beträgt a) im Falle
	        
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